Eine zu handgreifliche Verhinderungsplanung von Windenergie geht selbst in Sachsen nicht, wie ein aktueller Beschluss des Sächsischen OVG zeigt.

Eine Veränderungssperre zur Verhinderung eines Windenergievorhabens wird vorläufig außer Vollzug gesetzt, da sie bereits an formellen Fehlern leidet. Darüber hinaus halten die Richter:innen in ihrem Beschluss vom 06.10.2021 (1 B 35/21) aber auch fest, dass sie die Veränderungssperre auch für materiell mindestens fragwürdig halten.

Zum Hintergrund

Die Antragstellerin plant auf dem Gemeindegebiet der Antragsgegnerin die Errichtung von zwei Windenergieanlagen und stellte hierfür das Projekt u.a. dem Bürgermeister der Antragsgegnerin vor.

In der darauffolgenden Gemeinderatssitzung wurde der Beschluss zur Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens Photovoltaik gefasst, welches auch die bereits privatrechtlich gesicherten Vorhabengrundstücke der Antragstellerin umfasste. Zudem beschloss der Gemeinderat eine Satzung über die Veränderungssperre zur Sicherung der Planung für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplans. Zur Begründung hieß es, die Antragsgegnerin wolle einen Beitrag zur Deckung der Nachfrage nach Flächen zur Errichtung von Photovoltaikanlagen leisten.

Im August 2020 wurden der Beschluss zum Bebauungsplan bekannt gemacht sowie am selben Tag die Satzung über die Veränderungssperre ausgefertigt und ebenfalls bekannt gemacht. Nachdem der von der Antragstellerin im Oktober 2020 eingereichte Vorbescheidsantrag abgelehnt wurde, hat die Antragstellerin hiergegen Klage eingereicht und daneben einen Normenkontrollantrag sowie den gegenständlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO angestrengt.

Formelle Rechtswidrigkeit der Veränderungssperre

Mit dem Eilantrag hatte die Antragstellerin nunmehr Erfolg. Der Senat hielt die Antragstellerin zunächst – entgegen des Vorbringens der Antragsgegnerin – für antragsbefugt, da sie bereits einen Vorbescheidsantrag gestellt sowie die Vorhabengrundstücke zivilrechtlich gesichert habe.

Auch in der Sache ist der Antrag begründet, weil sich die Veränderungssperre bereits „bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft und damit unwirksam“ erweise. Auch das mittlerweile anhängige Klageverfahren wegen des Vorbescheids stehe dem nicht entgegen, da das zuständige „Landratsamt seine auf der Veränderungssperre beruhende Entscheidung auch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens korrigieren“ könne.

Das Gericht kommt aufgrund einer fehlerhaften Bekanntmachung bereits zur formellen Rechtswidrigkeit der Veränderungssperre, da die Satzung – entgegen der gesetzlichen Vorgaben – zeitlich nachgelagert zur Bekanntmachung ausgefertigt wurde.

Verhinderungsplanung

Bemerkenswert sind die Anmerkungen des Gerichts zum Ende des Beschlusses: Eindeutig weist der Senat darauf hin, dass eine Veränderungssperre „die künftige Planung, nicht die abstrakte Planungshoheit der Gemeinde“ schützt. Implizit macht das Gericht deutlich, dass die hier außer Vollzug gesetzte Veränderungssperre kein Mindestmaß der künftigen Planung erreicht hat bzw. nur vorgeschoben war. Das Gericht schiebt damit der bloßen Verhinderungsplanung, die sinnvolle und auch dringende notwendige Vorhaben ausbremsen will, einen Riegel vor. Es ist schade, dass ohne eine Normenkontrollklage einer Kanzlei diese Dinge zu erkennen nicht möglich ist.

Die Kanzlei MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH betreute in dem Eilverfahren die Antragstellerin.