Drohende Nachzahlungen!!!

Mit der Einführung des EEG 2017 sind zusätzliche Regelungen in Kraft getreten, die Sie und Ihre Kunden wissen müssen, sonst drohen erhebliche Nachzahlungen. So ist im §61 geregelt:

§ 61g Entfallen und Verringerung der EEG-Umlage bei Verstoß gegen Mitteilungspflichten

(1) Der nach den §§ 61b bis 61e verringerte Anspruch nach § 61 Absatz 1 erhöht sich auf 100 Prozent, wenn der Letztverbraucher oder Eigenversorger für das jeweilige Kalenderjahr seine Mitteilungspflichten nach § 74a Absatz 2 Satz 2 bis 4 nicht erfüllt hat.
(2) Der nach § 61a entfallene oder nach den §§ 61b bis 61e verringerte Anspruch nach § 61 Absatz 1 erhöht sich für das jeweilige Kalenderjahr um 20 Prozentpunkte, wenn der Letztverbraucher oder der Eigenversorger seine Mitteilungspflichten nach § 74a Absatz 1 nicht spätestens bis zum 28. Februar des Jahres erfüllt, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem diese Mitteilungspflichten unverzüglich zu erfüllen gewesen wären. Der Fristablauf nach Satz 1 verschiebt sich auf den 31. Mai des Jahres, wenn die Mitteilung nach § 74a Absatz 1 gegenüber einem Übertragungsnetzbetreiber zu erfolgen hat.
Bitte unterstützen Sie ihre Kunden dabei, denn es ist keine ganze Woche mehr Zeit. Diese sollen sich die Angaben zur Anlagenleistung, Eigenversorgung, den möglichen Befreiungsgrund und die Abrechnung der umlagepflichtigen Strommenge als Meldung bestätigen lassen.
EEHD – Erneuerbare Energien