In der Solarbranche herrscht Hektik beim Bau von 750 Kilowattpeak (kWp)-Freiflächenanlagen. Der Stichtag 1. Juli 2018 liegt in greifbarer Nähe. Ab diesem Tag gelten für die Ermittlung der Anlagengröße von 750 kWp die strengen Regelungen über die Anlagenzusammenfassung von Freiflächenanlagen (§ 24 Abs. 2 EEG). Danach werden mehrere Freiflächenanlagen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen für die Ermittlung der Photovoltaik-Anlagengröße von 750 kWp für den zuletzt in Betrieb gesetzten Generator wie eine Anlage behandelt, wenn folgende, bekannte Voraussetzungen vorliegen: Die Photovoltaik-Anlage liegen innerhalb derselben Gemeinde, sie werden innerhalb eines Radius von zwei Kilometern errichtet und innerhalb von 24 Monaten.

Was bisher nur für große „Ausschreibungsanlagen“ galt, gilt dann auch für das „Bagatellanlagensegment“, und zwar uneingeschränkt. Das heißt bei Inbetriebnahme einer 750 kWp-Freiflächenanlage ab dem 1.7.2018 ist vorab zu prüfen, ob in den 24 Monaten zuvor andere Freiflächenanlagen innerhalb derselben Gemeinde und eines Radius von zwei Kilometern errichtet worden sind. Andere Freiflächenanlagen können sowohl andere 750 kWp-Anlagen als auch „Ausschreibungsanlagen“ sein. Die Regel gilt also „gefühlt“ und wie immer schon „rückwirkend“. Wurden also andere Freiflächenanlagen innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen räumlichen und zeitlichen Grenzen in Betrieb genommen, hat der Strom aus der neu in Betrieb genommene Freiflächenanlagen wegen der dann bestehenden Ausschreibungspflicht keinen gesetzlichen Zahlungsanspruch.

Quelle: pv-magazin – Lesen Sie den ganzen Artikel