Das Urteil des VG Freiburg vom 16.06.2021 zeigt einmal mehr: Durch Satzung festgesetzte Anschluss- und Benutzungszwänge bei Fernwärme werden sich auf Dauer nicht halten.
Die Energieversorgung sollte daher künftig dezentraler organisiert werden. Insbesondere mit Hilfe dezentraler Blockheizkraftwerke.
Hintergrund
Gegenstand des Urteils (AZ: 1 K 5140/18) war eine von der beklagten Gemeinde erlassene Fernwärmesatzung, die einen Anschluss- und Benutzungszwang anordnete. Von diesem Anschluss- und Benutzungszwang sollten Grundstückseigentümer:innen befreit werden, wenn der Wärmebedarf des betroffenen Grundstücks im Wege der Eigenversorgung ausschließlich durch erneuerbare Energien i.S.d. § 2 Abs. 1 EEWärmeG gedeckt werden könne. Alternative Energieformen i.S.d. § 7 EEWärmeG – Ersatzmaßnahmen genannt – sollten keine Befreiung begründen können.
Dennoch beantragte die Klägerin eine Befreiung. Sie plante, die Abwärme von Kühlmöbeln für die Beheizung ihres Gebäudes zu nutzen und dadurch 50 % ihrer Heizlast abdecken zu können. Nach Angaben der Klägerin sei dies zudem mit geringeren CO2-Emmissionen verbunden als die Bereitstellung der Fernwärme durch die Gemeinde – überzeugen konnte sie die Gemeinde damit nicht.
Das Urteil: Befreiungsregelung unwirksam
Zu Unrecht, wie das VG Freiburg urteilte. Die Beschränkung des Befreiungstatbestandes auf erneuerbare Energien i.S.d. § 2 EEWärmeG verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Energieformen nach § 7 EEWärmeG – worunter das VG auch die von der Klägerin benutzten Wärmepumpen subsumierte – hätten ebenso erfasst werden müssen.
Dies folge aus der vom Gesetzgeber gewollten Gleichstellung zwischen erneuerbaren Energien i.S.d. § 2 EEWärmeG und umwelt- und klimapolitisch vergleichbaren Alternativen nach § 7 EEWärmeG. Einen Vorrang der Nutzung erneuerbarer Energien gegenüber den Ersatzmaßnahmen nach § 7 EEWärmeG gebe es nicht und mache auch aus umwelt- und klimapolitschen Überlegungen keinen Sinn.
Politische Message: dezentrale Stromversorgung sinnvoll
Das Urteil des VG Freiburg zeigt einmal mehr, dass Anschluss- und Benutzungszwänge an zentrale Anlagen der Fernwärme zukünftig nur schwer durchsetzbar sein werden – insb. aufgrund der nicht zuletzt nach dem VG Freiburg erforderlichen umfassenden Befreiungsmöglichkeiten.
Damit stellt sich die Frage nach dem Sinn zentraler Energieversorgung insgesamt: Besser sollte diese dezentral organisiert werden – auch durch Nutzung dezentraler Blockheizkraftwerke, die biogen betrieben werden können.
Die Vorteile solcher dezentraler Blockheizkraftwerke, überall dort, wo sie möglich und sinnvoll sind, sind eindeutig.