Die Bundesregierung will bestehende Flächenpotenziale für Photovoltaik besser nutzen. Durch zusätzliche naturschutzfachliche Anforderungen drohen jedoch weitere Hemmnisse.
Neben den bereits jetzt zur Nutzung von Photovoltaik verfügbaren industriellen und militärischen Konversionsflächen hat die Bundesregierung am 10.02.2022 in einem Eckpunktepapier neue förderfähige Flächenkategorien für Photovoltaik festgelegt. Vor allem Photovoltaik auf Ackerflächen (Agri-PV) und auf Moorböden (Moor-PV) soll demnach gefördert werden.
Die wesentlichen Eckpunkte
Im Übrigen regelt das Eckpunktepapier Folgendes:
1. Grundsätzliche Zulässigkeit von Agri-PV-Anlagen auf allen Ackerflächen.
2. Steigerung der Flächenkulisse der sog. „benachteiligten Gebiete“ um 9 %.
3. Aufnahme landwirtschaftlich genutzter Moorböden als neue Flächenkategorie ins EEG.
4. Unterstützung der Kommunen in der Planung von Photovoltaik durch die Bundesregierung.
5. Kopplung der finanziellen Beteiligung der Kommunen an naturschutzfachliche Anforderungen.
Kopplung an Naturschutzkriterien – ein Eigentor?!
Insbesondere der fünfte Eckpunkt könnte sich dabei jedoch eher als hinderlich, denn als förderlich für eine Beschleunigung der Verfahren und Vereinfachung des Ausbaus der Photovoltaik erweisen.
Demnach sollen Kommunen ermächtigt werden, in den Verträgen zur finanziellen Beteiligung den Anlagenbetreiber:innen vorzugeben, welche konkreten naturschutzfachlichen Anforderungen auf nach dem EEG geförderten oder ungeförderten Photovoltaik-Freiflächen im Einzelfall einzuhalten sind. Dies soll sogar auf Bestandsanlagen ausgedehnt werden können – allerdings nur durch einen neuen Vertrag.
Negative Auswirkungen zu erwarten
Zu einer Beschleunigung oder Vereinfachung des Verfahrens wird dies mit Sicherheit nicht führen: Denn gemäß § 6 Abs. 4 Nr. 2 EEG dürfen Vereinbarungen über die finanzielle Beteiligung der Kommunen erst nach Beschluss des Bebauungsplans geschlossen werden (wir berichteten hier). In diesem Zeitpunkt sind jedoch die wesentlichen Belange des Verfahrens bereits abschließend geregelt:
• Der Bebauungsplan legt das für die Projektierung relevante Bauplanungsrecht fest.
• Maßgebliche naturschutzfachliche Belange sowie erforderliche Ausgleichsmaßnahmen wurden von der Naturschutzbehörde bereits bestimmt.
Ein anschließendes „Verhandeln“ zwischen Kommunen und Projektierer:innen, den die Kopplung der finanziellen Beteiligung an naturschutzfachliche Anforderungen im Rahmen der Vereinbarung nach § 6 EEG mit sich bringen wird, wirkt daher eher wie eine verfahrensverlängernde Dopplung – nur fehlt der sachliche Grund hierfür: Weder für den Klima- noch für den Naturschutz erscheint die Regelung vorteilhaft.
Das Eckpunktepapier bietet auch darüber hinaus an verschiedenen Stellen Grund zur Irritation; für Projektierer:innen dürfte – in Anbetracht des regelmäßigen Abschlusses von Vereinbarungen nach § 6 EEG und der geplanten Ausweitung auf Bestandsanlagen – die Ziffer 5 kurzfristig am relevantesten sein.