Osterpaket – leere Hülle oder der Beginn neuer „Zeiten“ für den Ausbau Erneuerbare Energien?

Die Erkenntnis, dass der Ausbau der erneuerbaren Energien nur in unzureichender Weise vorangetrieben wird, ist nicht erst durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG, Beschluss vom 24.03.2021, 1 BvR 2656/18) sichtbar geworden.

Der Klimawandel und dessen Auswirkungen gaben der Regierung nicht ausreichend Anlass, die Ausbauziele für erneuerbare Energien deutlich anzuheben. Erschreckender Weise führt erst das Bewusstsein der Abhängigkeit von anderen Staaten im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine zu einer „Zeitenwende für die Energieversorgung in Deutschland“. Nunmehr sei die Energiesouveränität zu einer Frage der nationalen und europäischen Sicherheit geworden.

Das sogenannte Osterpaket soll mit seinen in Kraft treten zum 01.01.2023 den Startpunkt eines bisher unvergleichlichen Ausbaumarathons geben, um insbesondere den Importbedarf fossiler Energieträger schnell reduzieren zu können. Im Jahr 2035 soll sodann der Energiebedarf fast ausschließlich aus erneuerbaren Energien gedeckt werden können. Bereits für das Jahr 2030 ist vorgesehen, dass 80% des zu erwartenden Bruttostrombedarfs von etwa 750 Twh aus erneuerbaren Energieträgern gedeckt werden kann.

Ermöglicht wird dieser beschleunigte Ausbau vorrangig durch die gesetzliche Verankerung eines wesentlichen Grundsatzes:

„Die Nutzung erneuerbarer Energien liegt im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit.“

Für den Ausbau hinderlich waren bisher insbesondere die lange Verfahrensdauer zur Genehmigung von Anlagen. Bei den PV-Dachanlagen standen unter anderen denkmalrechtliche Beweggründe entgegen und auch die Windenergie musste oftmals gegen „behördliche Windmühlen“ kämpfen. Mit dem nunmehr gesetzlich verankerten Grundsatz, unterliegen die bisher einer Planung entgegenstehende Belange im Wege der Abwägung. Dies bietet einerseits die erforderliche Sicherheit für Investoren Erzeugungsanlagen für Strom zu errichten und andererseits beschleunigt dieser Grundsatz als solcher bereits die Genehmigungsverfahren erheblich, da durch ihn langwierige Streitigkeiten entfallen.

Mit der Anhebung des Ausbauzieles geht die Anhebung der Ausbaupfade einher. Beispielsweise sollen diese für die Windenergie an Land auf 10 GW pro Jahr angehoben werden. Zur Verdeutlichung dieser ambitionierten Ziele: Im Jahr 2020 wurden Onshore-Anlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt 1.431 MW errichtet, dies konnte im Jahr 2021 „gesteigert“ werden auf 1.925 MW.

Zum Abbau der Hemmnisse des Ausbaus der Windenergie an Land soll noch im Sommer 2022 ein gesondertes Gesetzespaket („Sommerpaket“) verabschiedet werden. Flankierend hierzu sehen die Änderung des EEG insbesondere vor, das Referenzertragsmodell weiter zu entwickeln. Das Potenzial der Südregion soll weiter erschlossen werden.

Eine weitere Säule des Ausbaus von Windenergie an Land können zukünftig Bürgerenergiegesellschaften bilden. Sie erfahren durch das Gesetzespaket eine Stärkung. Zugleich sollen sie in der Planungs- und Genehmigungsphase durch ein Förderprogramm der BAFA unterstützt werden.

Eine über die im Koalitionsvertrag vereinbarte hinausgehende Förderung soll die Solarenergie erfahren. Für die Solarenergie sind diesbezüglich Ausbauraten von 22 GW pro Jahr vorgesehen. Zugleich soll der Anreiz zur Errichtung der Anlagen durch Anhebung der Vergütungssätze gefördert werden. Für nicht ausschreibungspflichtige Anlagen, die den erzeugten Strom vollständig in das öffentliche Netz einspeisen, sollen die Fördersätze auf ein angemessenes Maß angehoben werden. Aber auch bei Anlagen zum Eigenverbrauch ist eine dem durchschnittlichen Eigenverbrauch angemessene Förderung zu erwarten. Bei unerwarteten Entwicklungen sollen kurzfristige Anpassungen des Fördersystems aufgrund einer Rechtsverordnung möglich sein. Zugleich soll die Degression der Vergütungssätze bis Anfang 2024 ausgesetzt werden. Ab Februar 2024 ist sodann eine halbjährliche Degression vorgesehen. Die kleinteilige Steuerung entfällt damit gänzlich. Entfallen soll zudem die Deckelung der Förderung des Mieterstromzuschlages. Die Errichtung kleinere Solaranlagen gewinnt mit diesen Änderungen erneut an Attraktivität.

Darüber hinaus wird das EEG künftig eine breitere Anlagenvielfalt erfassen. So können nicht nur „klassische“ Freiflächenanlagen gefördert werden, sondern auch Agri PV, schwimmende PV oder Parkplatz-PV. Zudem wird die Flächenkulisse – die für Solaranlagen geeigneten förderfähigen Flächen – erweitert. Nur aufgrund dieser Maßnahmen besteht die Möglichkeit das Ausbauziel für die Solarenergie zu erreichen.

Um in Hinblick auf den Beginn des Ausbaus von Solaranlagen ein abwartendes Verhalten zu vermeiden, sollen die Regelungen zur Anhebung der Fördersätze für Solaranlagen bereits im Jahr 2022 in Kraft treten. Die Regelungen bedürfen jedoch der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission. Eine Anwendung dieser Regelungen steht daher unter den Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung.

Das Fördersystem als solches für Strom aus EE-Erzeugungsanlagen war bisher im EEG verankert. Änderung an diesem bedurften einer Gesetzesänderung. Ein schnellerer Ausbau der erneuerbaren Energien bedarf jedoch einer passgenauen Förderung. Im EEG soll aufgrund dessen eine Verordnungsermächtigung geschaffen werden, die eine schnelle Anpassung des Fördersystems auf die aktuellen Gegebenheiten ermöglicht.

Flankierend zur Förderung von Erzeugungsanlagen für Strom ist auch der Ausbau des Netzes erforderlich. Hierfür sind Änderungen des Bundesbedarfsplanungsgesetzes sowie Gesetzesänderungen zur Beschleunigung des Netzausbaues vorgesehen.

Mit fortschreitender Entwicklung hin zu einer treibhausgasneutralen Stromversorgung ist zugleich ein steigender Energiebedarf zu erwarten. Die vorgesehenen Anpassungen des Kraftwerkparkes sollen diesen Mehrbedarf decken und somit die Versorgungssicherheit in gewohnter Weise sicherstellen.

Finanziert wird der Ausbau der erneuerbaren Energien künftig über das Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“, sodass die EEG-Förderung über den Strompreis zur Entlastung der Stromverbraucher zunächst beendet wird. Die Möglichkeit der Refinanzierung der EEG-Förderkosten bleibt jedoch hilfsweise bestehen.

Fazit

Das Osterpaket beinhaltet seit langen Maßnahmen die tatsächlich der Förderung des Ausbaus erneuerbarer Energien dienen. Insbesondere die überfällige Verankerung der Bedeutung der Erneuerbaren Energien, ist geeignet eine tatsächliche Beschleunigung des Ausbaus dieser herbeizuführen.

Die Anwendung der konkreten Regelungen in der behördlichen Praxis wird zeigen, ob eine Planung beispielsweise für Windenergieanlagen an Land tatsächlich deutlich verkürzt werden kann. Die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür sind jedoch mit dem Osterpaket angelegt.

Das Gesetzespaket setzt zur Förderung des Ausbaus erneuerbarer Energien zudem auf finanzielle Anreize ohne die Stromverbraucher weiter zu belasten. Dies ist geeignet die Akzeptanz erneuerbarer Energien zu fördern und könnte einen Zuwachs von Akteuren im Bereich von kleineren Anlagen und Bürgerenergiegesellschaften bewirken.

In dem Osterpaket steckt somit das Potenzial zur Schaffung neuer „Zeiten “ für den Ausbau der erneuerbaren Energien.

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Windenergie – VG Saarland bezweifelt positiven Einfluss auf Klimaschutz

Klimaschutz und der Ausbau der Erneuerbaren Energien sind von öffentlichem Interesse. Auf jede Anlage komme es an, so das BVerfG. Das VG Saarland sieht das anders.

Damit zeigt die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes mit dem Urteil vom 15.12.2021 eindrucksvoll, warum seit Januar 2021 die Zuständigkeit für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen bei den Oberverwaltungsgerichten liegt. Nach Abarbeitung der Altverfahren vor den Verwaltungsgerichten dürfte das Risiko solcher Urteile in Zukunft deutlich sinken.

Der Hintergrund:

Gegenstand des Verfahrens, in dem die Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft den Anlagenbetreiber als Kläger vertrat, war die teilweise Untersagung des Betriebs einer Windenergieanlage aufgrund der Nichteinhaltung einer Nebenbestimmung zum Schutz des Rotmilans. So erreichte die geforderte Aussaat von Feldfrüchten aufgrund schlechter Witterungsbedingungen nicht die erforderliche Höhe und Dichte, um die Flächen als Jagdgebiet für den Rotmilan unattraktiv zu machen.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes:

Das Gericht entschied nun, dass die Untersagung des Betriebs der Windenergieanlage während der Hauptbrutzeit des Rotmilans rechtmäßig war.

Dass ein Rotmilan-Horst bzw. ein Revierbesatz durch den Rotmilan – immerhin Grundlage für die Nebenbestimmung – seit Jahren tatsächlich nicht mehr existiert, spiele keine Rolle, weil der Anlagenbetreiber dies nicht durch Fachgutachten belegt hätte und die Sachverhaltsermittlung nicht Aufgabe der Behörde sei. Der Fakt eines Tötungsrisikos für den Rotmilan sei zudem in der bestandskräftigen Genehmigung aus dem Jahr 2014 umfassend geklärt worden.

Auch bezweifelte das Verwaltungsgericht des Saarlandes den Beitrag von Windenergieanlangen zur „so genannten Energiewende“. Weiter verneinte es das Gewicht des in jeder Abwägung zu berücksichtigenden „öffentlichen Interesses“ am Ausbau Erneuerbarer Energien.

Bündelung bei den Oberverwaltungsgerichten – eine richtige Entscheidung

Das Verwaltungsgericht des Saarlandes verkennt damit die Beschlüsse des BVerfG und des OVG Koblenz aus dem Jahr 2021.

Wäre diese Entscheidung von einem Oberverwaltungsgericht getroffen worden, so müsste hierin ein bedenklicher Schritt zurück in Puncto Klimaschutz und Ausbau der Erneuerbaren Energien konstatiert werden. So dürfte von dem Urteil allenfalls die Signalwirkung ausgehen, dass die Zuweisung der Zuständigkeiten für Windenergieanlagen an die Oberverwaltungsgerichte sich bereits jetzt als richtig erweist.

Es bleibt zu hoffen, dass die Aufgabe sowie die Kosten der Sachverhaltsermittlung in Zukunft nicht durch die Oberverwaltungsgerichte den Betreiber:innen auferlegt wird. Dies würde den Rechtsschutz gegen (Untersagungs-)Verfügungen erheblich erschweren.

EU-Forschungsprojekt: Rotmilan nicht gefährdet

Hilfreich dürfte zumindest das Zwischenergebnis eines EU-Forschungsprojekts sein, von dem die Tagesschau am 22.02.2022 berichtete: Demnach ist die Gefährdung des Rotmilans durch Windenergieanlagen vergleichbar niedrig. Vielmehr seien Gift in toten Ratten, die als Nahrung dienen, sowie Unfälle im Straßen- und Bahnverkehr die häufigsten Todesursachen.

Bestätigt sich diese Einschätzung, könnte das Hemmnis „Rotmilan“ schon bald erheblich an Bedeutung verlieren. Für den Klimaschutz und den Ausbau der Erneuerbaren Energien gute Aussichten.

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Photovoltaik – neues Eckpunktepapier der Bundesregierung

Die Bundesregierung will bestehende Flächenpotenziale für Photovoltaik besser nutzen. Durch zusätzliche naturschutzfachliche Anforderungen drohen jedoch weitere Hemmnisse.

Neben den bereits jetzt zur Nutzung von Photovoltaik verfügbaren industriellen und militärischen Konversionsflächen hat die Bundesregierung am 10.02.2022 in einem Eckpunktepapier neue förderfähige Flächenkategorien für Photovoltaik festgelegt. Vor allem Photovoltaik auf Ackerflächen (Agri-PV) und auf Moorböden (Moor-PV) soll demnach gefördert werden.

Die wesentlichen Eckpunkte

Im Übrigen regelt das Eckpunktepapier Folgendes:
1. Grundsätzliche Zulässigkeit von Agri-PV-Anlagen auf allen Ackerflächen.
2. Steigerung der Flächenkulisse der sog. „benachteiligten Gebiete“ um 9 %.
3. Aufnahme landwirtschaftlich genutzter Moorböden als neue Flächenkategorie ins EEG.
4. Unterstützung der Kommunen in der Planung von Photovoltaik durch die Bundesregierung.
5. Kopplung der finanziellen Beteiligung der Kommunen an naturschutzfachliche Anforderungen.

Kopplung an Naturschutzkriterien – ein Eigentor?!

Insbesondere der fünfte Eckpunkt könnte sich dabei jedoch eher als hinderlich, denn als förderlich für eine Beschleunigung der Verfahren und Vereinfachung des Ausbaus der Photovoltaik erweisen.

Demnach sollen Kommunen ermächtigt werden, in den Verträgen zur finanziellen Beteiligung den Anlagenbetreiber:innen vorzugeben, welche konkreten naturschutzfachlichen Anforderungen auf nach dem EEG geförderten oder ungeförderten Photovoltaik-Freiflächen im Einzelfall einzuhalten sind. Dies soll sogar auf Bestandsanlagen ausgedehnt werden können – allerdings nur durch einen neuen Vertrag.

Negative Auswirkungen zu erwarten

Zu einer Beschleunigung oder Vereinfachung des Verfahrens wird dies mit Sicherheit nicht führen: Denn gemäß § 6 Abs. 4 Nr. 2 EEG dürfen Vereinbarungen über die finanzielle Beteiligung der Kommunen erst nach Beschluss des Bebauungsplans geschlossen werden (wir berichteten hier). In diesem Zeitpunkt sind jedoch die wesentlichen Belange des Verfahrens bereits abschließend geregelt:

• Der Bebauungsplan legt das für die Projektierung relevante Bauplanungsrecht fest.
• Maßgebliche naturschutzfachliche Belange sowie erforderliche Ausgleichsmaßnahmen wurden von der Naturschutzbehörde bereits bestimmt.

Ein anschließendes „Verhandeln“ zwischen Kommunen und Projektierer:innen, den die Kopplung der finanziellen Beteiligung an naturschutzfachliche Anforderungen im Rahmen der Vereinbarung nach § 6 EEG mit sich bringen wird, wirkt daher eher wie eine verfahrensverlängernde Dopplung – nur fehlt der sachliche Grund hierfür: Weder für den Klima- noch für den Naturschutz erscheint die Regelung vorteilhaft.

Das Eckpunktepapier bietet auch darüber hinaus an verschiedenen Stellen Grund zur Irritation; für Projektierer:innen dürfte – in Anbetracht des regelmäßigen Abschlusses von Vereinbarungen nach § 6 EEG und der geplanten Ausweitung auf Bestandsanlagen – die Ziffer 5 kurzfristig am relevantesten sein.

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Jede in Betrieb gehende Windenergieanlage ist jetzt ein Gebot nationaler und europäischer Versorgungssicherheit!!!

Schluss mit dem ganzen Piep Matz, Denkmalschutz- ,Luftverkehrs- und sonstigen Einwendungsgequatsche

Die aktuellsten Entwicklungen bewegen mich zu diesem „auf ein Wort extra“ mit persönlichem Einschlag,- was man mir bitte nachsehen möge.

Gerade als studierter Historiker kann man die aktuellen Entwicklungen kaum glauben und sie sich doch vollständig erklären. Wir erleben nicht mehr und nicht weniger als den Beginn eines (irrationalen) großen Krieges der vor Deutschland nicht halt machen wird. Was bislang etwa in der letzten EEG Diskussion theoretischen Charakter hatte nämlich, ob die Installation und vor allen Dingen die rasche Inbetriebnahme von Windenergieanlagen auch der öffentlichen Sicherheit – letztlich der Versorgungssicherheit dient – ist jetzt ein Gebot nationaler und europäischer „Energie Selbstverteidigung“.

Mögen sich all die Bedenkenträger die vom Rot Milan über schöne Landschaftsaussichten, imaginären Flugverkehrs Problemen und anderen Unfug hinweg meinen (erneuerbare)Energieversorgung (erneuerbare) verhindern zu müssen sich fragen, ob sie denn statt in die dann „verbaute Landschaft“ in die Kanonenrohre russischer Panzer blicken wollen?!

Nach Errichtung durch kontrollierten Betrieb für eine (vermeintliche) Verträglichkeit zu sorgen, ist das äußerste was noch Verantwortung ist.

Jeder aber auch wirklich jeder vom kleinsten Verwaltungsbeamten bis in die Spitzen aller Regierungen die jetzt noch Windenergieanlagen verhindern verteuern den Strom unnötig und tragen ihren vernichtenden Teil zu einer potentiellen weiteren Energieabhängigkeit vom russischen Massenmörder und Diktator Putin bei!

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Erneuerbare Energien – Änderung der Zuständigkeiten in NRW

NRW konzentriert Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Bereich der Erneuerbaren Energien bei den Landgerichten Essen und Bielefeld.

Rechtsmittelinstanz ist das Oberlandesgericht Hamm.

Die Konzentration der Zuständigkeit gilt seit dem 01.01.2022 und erfolgte durch die „Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten aus den Bereichen der Unternehmenstransaktionen (Mergers & Acquisitions), der Informationstechnologie und Medientechnik sowie der Erneuerbaren Energien“. Die Verordnung im Wortlaut finden Sie hier.

Streitwert muss über 100.000 EUR liegen

Die geänderten Zuständigkeiten der Landgerichte Essen und Bielefeld gelten dabei nur für Streitigkeiten, deren Gegenstand die Summe von 100.000 EUR übersteigt und deren wesentlicher Gegenstand eine Anlage oder Komponente ist, die

die Voraussetzung von § 3 Nr. 1 EEG 2014 in der jeweils geltenden Fassung erfüllt oder
die Abkehr von fossilen Energieträgern und die Förderung von erneuerbaren Energien zum Ziel hat (z.B. Biogasanlagen zur Herstellung von Biomethan, Fernwärmeanlagen, Wärmepumpen, Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff oder Solarthermieanlagen zur Warmwassergewinnung, insbesondere solche aus der Entwicklung, Herstellung, Veräußerung, Installation, Wartung, Reparatur, Gebrauchsüberlassung oder Beschädigung von entsprechenden Anlagen oder deren Komponenten, aus Dienstleistungen auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien, zum Beispiel Beratungsverträge, oder im Zusammenhang mit der Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien:

Auch gelten die neuen Zuständigkeiten bei Verfahren mit Gegenstandswert von über 100.000 EUR, die zugleich Ansprüche aus § 13 oder § 19 EEG betreffen.

Altverfahren

Für Verfahren, die vor dem 01.01.2022 erstinstanzlich anhängig geworden sind, verbleibt es für den gesamten Rechtszug bei den bisherigen Zuständigkeiten.

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