Stromspeicher: Stabilität der Zink-Luft-Batterie verbessert – Solarserver

Zu sehen ist der neuartige Elektrolyt der Zink-Luft-Batterie in einem Laborgefäß.

Foto: Judith Kraft / WWU – MEET

Einem Forscherteam vom MEET Batterieforschungszentrum der Universität Münster ist es gelungen mit einem neuartigen Elektrolyten die Stabilität der Zink-Luft-Batterie zu verbessern. Außerdem bietet eine erhöhte Energiedichte das Potenzial, mit der derzeit marktbeherrschenden Lithium-Ionen-Batterie zu konkurrieren.

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12 neue Regelungen für die Photovoltaik in Kraft – am 5. Januar 2021 um 10:49


Der Bundestag hat in seiner vorletzten Sitzung dieses Jahres den Kompromiss zur EEG-Novelle des Energie- und Wirtschaftsausschusses beschlossen. Von den 618 Abgeordneten haben 357 der Änderung des EEG in der Fassung zugestimmt, wie sie im zuständigen Energie- und Wirtschaftsausschuss beschlossen wurde. Immerhin 260 Abgeordnete votierten in der namentlichen Abstimmung dagegen. Zudem gab es eine Stimmenthaltung.

1. Sonnensteuer erst ab 30 Kilowatt Anlagenleistung

Diese Ergebnis konnte allerdings nur zustande kommen, weil sich der Wirtschaftsausschuss auf weitreichende Verbesserungen im Vergleich zur Vorlage der Beamten im Hause von Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU) geeinigt hatte. So sind auch für die Photovoltaik einige Verbesserungen zu verbuchen. So müssen in Zukunft Betreiber von neuen Anlagen mit einer Größe von bis zu 30 Kilowatt keine EEG-Umlage auf den selbst verbrauchten Strom zahlen, wenn die Eigenverbrauchsmenge pro Jahr 30 Megawattstunden nicht überschreitet. Das wird vor allem das Segment der gewerblichen Dachanlagen beflügeln.

2. Ausschreibungen für Dachanlagen ab 740 Kilowatt

Doch es gibt auch einen Haken, genau für dieses Segment. Denn steigt die Größe des Generators auf über 750 Kilowatt, muss der Betreiber an einer Ausschreibung teilnehmen, in der er eine Marktprämie gewinnen kann, wie das bisher von Freiflächenanlagen bekannt ist. Sollten sich nicht ausreichend Bewerber um die zu vergebenden Marktprämien finden, werden die nicht versteigerten Mengen in der kommenden Ausschreibung zusätzlich angeboten. Der Höchstwert in der Ausschreibung von Dachanlagen beträgt neun Cent pro Kilowattstunde und sinkt ab 2022 um jeweils ein Prozent pro Kalenderjahr.

Immerhin ist die sukzessive Senkung der Ausschreibungsgrenze auf 100 Kilowatt ab 2025 vom Tisch. Es bleibt dabei: Nur Anlagen mit einer Leistung von 750 Kilowatt müssen in die Ausschreibung. Freiwillig können sich Betreiber von Anlagen mit einer Leistung von mindestens 300 Kilowatt teilnehmen. Damit wolle man bisher ungenutzte Dächer von großen Gebäuden aktivieren, in denen kein Eigenverbrauch möglich sei, kommentiert Matthias Miersch von der SPD diesen Passus in der Debatte im Bundestag.

Wie bei den Freiflächenanlagen müssen auch die Investoren in die Dachanlagen Sicherheiten hinterlegen, wenn sie einen Zuschlag bekommen haben. Diese beträgt 70 Euro pro Kilowattstunde geplanter Leistung. Die Planer bekommen sie wieder, wenn der Generator nach spätestens zwölf Monaten ans Netz geht. Wird die Anlage erst nach mehr als acht Monaten in Betrieb genommen, sinkt die in der Ausschreibung gewonnene Marktprämie um 0,3 Cent pro Kilowattstunde. Sie entfällt ganz, wenn der Generator nicht nach spätestens zwölf Monaten ans Netz geht oder nach 14 Monaten eine Zahlungsberechtigung beantragt wurde. Zudem muss der Bieter auch Eigentümer der Solaranlage sein. Die maximale Leistung eines jeden Projekts liegt bei 20 Megawatt.

3. Alternative zur Ausschreibung möglich

Es gibt allerdings auch die Möglichkeit für Betreiber von großen Dachanlagen, um die Ausschreibung herum zu kommen, wenn sie den Strom selbst verbrauchen wollen. Dann bekommen sie nur für die Hälfte des eingespeisten Überschussstroms die EEG-Vergütung. „Ein Großteil ungenutzter Gewerbedächer wird damit vorerst nicht für die Sonnenstromernte und den Klimaschutz erschlossen”, befürchtet Carsten Körnig, Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes Solarwirtschaft (BSW Solar), angesichts dieser Regelung.

4. Eigene Ausschreibungen für besondere Anlagen

Dafür hat der Vermittlungsausschuss die Rufe von Projektierern erhört, die sich mit neuen Technologien beschäftigen. Denn es wurde in das Gesetz ein Passus eingefügt, der eigene Ausschreibungen für solche besonderen Solaranlagen möglich macht. Pro Jahr werden gesonderte Marktprämien für schwimmende Solaranlagen, Agriphotovoltaikgeneratoren und Parkplatzüberdachungen ausgeschrieben. Diese wurden von den bisherigen Ausschreibungsvolumen für herkömmliche Solarparks abgezogen.

5. Neue Regeln für Ausschreibung von Freiflächenanlagen

Aber auch für die bisher gewohnten Ausschreibungen von Marktprämien für Solarparks gibt es einige Änderungen. Zum einen erweitert Berlin die Flächenkulisse. Denn konnten Bieter an den Ausschreibungen teilnehmen, die ihre Anlage auf einem 110 Meter breiten Randstreifen neben Bundesstraßen und Schienenwegen geplant haben. In Zukunft ist hier der Bau auf Randstreifen mit einer Breite von 220 Metern möglich. Zudem darf die Leistung eines Projekts, das an der Ausschreibung teilnimmt, höchsten 20 Megawatt betragen. Bisher lag hier die Grenze bei zehn Megawatt.

Allerdings verringert sich das mögliche Höchstgebot von bisher 7,5 auf 5,9 Cent pro Kilowattstunde. Ab Januar 2022 ist vorgesehen, den Höchstwert an den Markt anzupassen. Denn ab dann errechnet sich der Höchstwert aus dem Durchschnittswerten der vergangenen drei Ausschreibungen. Dabei werden nur bezuschlagte Gebote einbezogen. Auf diesen Durchschnittswert werden allerdings noch acht Prozent aufgeschlagen. Auf diese Weise könnte sich auch eine Erhöhung des Höchstgebotes ergeben. Deshalb wird ein fester Deckel bei 5,9 Cent pro Kilowattstunde eingezogen, über den das Höchstgebot nicht steigen kann.

6. Sichere Regelungen für Ü20-Anlagen

Auch für Betreiber von bestehenden Solaranlagen gibt es eine bessere Lösung als die im ursprünglichen Entwurf vorgesehene: Sie können ihren Strom weiter einspeisen und bekommen ihn zum Jahresmarktwert vergütet. Dieser errechnet sich aus dem durchschnittlich an der Börse erzielten Vermarktungserlöse für Solarstrom. Daran können auch Eigenverbraucher teilnehmen, ohne die ursprünglich von der Bundesregierung vorgesehene intelligente Messtechnik installieren zu müssen. Von dem Jahresmarktwert können die Netzbetreiber, die weiterhin für die Vermarktung zuständig sind, im Jahr 2021 0,4 Cent pro Kilowattstunde als Aufwandsentschädigung abziehen. Ab 2022 können sie die tatsächlichen Unkosten für die Vermarktung ansetzen.

7. Zwangseinsatz von Smart Metern entschärft

Für den Einsatz intelligenter Messsysteme hat der Wirtschaftsausschuss ebenfalls einige Verbesserungen erwirken können. So wird der Einbau einer solchen Technik erst bei Anlagen ab sieben Kilowatt obligatorisch. Die Bundesregierung wollte die intelligente Messtechnik schon ab einem Kilowatt Leistung installiert wissen. Bis zu einer Leistung von 25 Kilowatt müssen die Smart Meter allerdings nur Informationen über die Ist-Einspeisung an die Netzbetreiber liefern. Bei Anlagen mit einer Leistung von mehr als 25 Kilowatt ist zusätzlich die Möglichkeit der Fernsteuerung vorzusehen. Die Pflicht zum Einbau einer intelligenten Messeinrichtung besteht aber für alle Anlagen – unabhängig von der Leistung –, wenn ein steuerbarer Verbraucher, also eine Stromheizung oder eine Ladesäule für Elektroautos, betrieben wird.

Das gilt aber erst, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 30 des Messstellenbetriebsgesetzes gegeben sind. Dazu müssen erst drei voneinander unabhängige Unternehmen entsprechende Geräte am Markt anbieten, die den Anforderungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik entsprechen. In der Zwischenzeit müssen die Betreiber von Neuanlagen alternative Vorrichtungen einbauen, die die Regelungen erfüllen. Die Anlagen muss der Netzbetreiber zumindest bei Netzüberlastung fernsteuern können. Betreiber von kleineren Anlagen mit einer Leistung zwischen sieben und 25 Kilowatt können alternativ grundsätzlich die Einspeiseleistung ihres Generators auf 70 Prozent reduzieren und brauchen dann keine entsprechende technische Einrichtung zur Fernsteuerung. Das wäre vor allem für Eigenverbraucher eine Option, um Investitionskosten zu sparen.

8. Mieterstromförderung stabilisiert

Auch für die Anbieter von Mieterstrom stehen einige Verbesserungen im Gesetz. So wird es einen festen Mieterstromzuschuss geben. Dieser bleibt wie im Regierungsentwurf bei 3,79 Cent pro Kilowattstunde für Strom aus Anlagen von bis zu zehn Kilowatt, 3,52 Cent für Strom aus Anlagen mit zehn bis zu 40 Kilowatt und 2,37 Cent für Strom aus Anlagen von 40 bis 750 Kilowatt. Hier hat der Ausschuss die maximale Grenze von 500 Kilowatt aus dem Regierungsentwurf deutlich angehoben. Allerdings unterliegen die Mieterstromzuschläge dem atmenden Deckel und wird so durch den tatsächlichen Zubau an Solaranlagen insgesamt bestimmt.

9. Quartierversorgung wird möglich

Zudem wird in Zukunft das sogenannte Lieferkettenmodell ermöglicht. Dabei nimmt ein Dienstleister oder Versorger den Solarstrom ab, ohne selbst der Anlagenbetreiber sein zu müssen, und vermarktet ihn dann zusammen mit dem Reststrom an die Mieter. Eine weitere Verbesserung ist die Ausweitung der Stromnutzung vor Ort. Denn in Zukunft sind Mieterstrommodelle auch innerhalb von Quartieren möglich und nicht mehr auf das Gebäude beschränkt, auf dem der Generator steht.

10. Anlagenzusammenfassung wird gelockert

Der Vorschlag sieht vor, dass in Zukunft nicht mehr alle Anlagen in räumlicher Nähe zusammengefasst werden, wenn sie innerhalb eines Jahres gebaut werden. Vielmehr sollen Anlagen unterschiedlicher Betreiber als separate Generatoren behandelt werden, wenn sie nicht am gleichen Netzanschlusspunkt einspeisen.

11. Netzanschluss vereinfacht

Wenn der Netzbetreiber den Antrag auf den Netzanschluss von Anlagen mit einer Leistung von bis zu 10,6 Kilowatt nicht innerhalb einer festgelegten Frist bearbeitet, darf der Generator auch ohne Genehmigung des Netzbetreibers angeschlossen werden.

12. Zubauziele nicht angehoben

Auf heftige Kritik auch beim BSW Solar stößt das Festhalten an den viel zu geringen Zubauzielen. Der Korridor wurde zwar auf 2,1 bis 2,5 Gigawatt pro Jahr angehoben. „Wissenschaftler und Marktforscher halten zur Umsetzung der Klimaziele und zur Vermeidung einer Stromerzeugungslücke seit Jahren ein Photovoltaikausbautempo von mindestens zehn Gigawatt für erforderlich. Das EEG 2021 sieht hingegen einen jährlichen Zubau von nicht einmal fünf Gigawatt vor. Wenn die Bundesregierung dieses Versäumnis nicht schnell korrigiert, provoziert sie zwangsläufig eine klimapolitisch untragbare Laufzeitverlängerung fossiler Kraftwerke,” warnt BSW-Hauptgeschäftsführer Carsten Körnig.

Mit dem jetzigen Zubaukorridor will die Bundesregierung bis 2030 Photovoltaikanlagen mit einer Gesamtleistung von 100 Gigawatt installiert wissen. Das ist rein rechnerisch nur möglich, wenn tatsächlich die mehr als die doppelte Leistung installiert wird, wie sie im Zubaukorridor vorgesehen ist. Denn dann müssten in den kommenden neun Jahren etwa 48 Gigawatt Solarleistung neu errichtet werden.

Dazu kommen noch die zu optimistischen Annahmen der Bundesregierung. Denn mit dieser Anlagenleistung soll bis 2030 der Ökostromanteil auf 65 Prozent steigen. Bis 2050 soll weiter ausgebaut werden, so dass bis dahin die Stromproduktion in Deutschland komplett regenerativ ist. Die Regenerativbranchen zweifeln allerdings daran, dass das mit den vielen Bremsen und dem viel zu geringen Zubauzielen der Bundesregierung gelingt. Die Bundesregierung geht dabei davon aus, dass der Strombedarf in dieser Zeit nicht steigt. Das ist jedoch eine optimistische Annahme und angesichts der fortschreitenden Sektorkopplung eher unrealistisch – selbst wenn man sämtliche Potenziale einer höhere Energieeffizienz hebt.

In der Bundestagsdebatte wurde allerdings schon in Aussicht gestellt, dass im kommenden Jahr noch einmal über die Ausbauziele gesprochen wird. Ob das tatsächlich im Jahr der Bundestagswahl Realität wird, bleibt immer noch offen.

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