Wer bei der Anschaffung der Photovoltaik-Anlage zur Umsatzsteuerpflicht optiert oder ohnehin bereits umsatzsteuerpflichtig ist und den vollen Vorsteuerabzug für die beim Kauf bezahlte Mehrwertsteuer in Anspruch nimmt, muss für den privaten Verbrauch von Solarstrom Umsatzsteuer bezahlen und zwar solange er umsatzsteuerpflichtig bleibt.
Das Umsatzsteuergesetz nennt dies „unentgeltliche Wertabgabe“ und bewertet den Strom nach dem Einkaufspreis für einen gleichartigen Gegenstand, beispielsweise den aktuellen Strombezugspreis des eigenen Stromversorgers. Der bundesweit durchschnittliche Arbeitspreis pro Kilowattstunde liegt derzeit bei etwa 28 Cent brutto. Netto, das heißt ohne Umsatzsteuer, sind es 23,53 Cent pro Kilowattstunde.
Werden beispielsweise 1.500 Kilowattstunden aus einer Photovoltaik-Anlage im Privathaushalt verbraucht (und der Überschuss ins Netz eingespeist und vergütet), sieht die Rechnung wie folgt aus:
- 1.500 Kilowattstunden x 0,2353 Euro = 352,95 Euro (Bemessungsgrundlage ohne Umsatzsteuer)
- 352 Euro x 0,19 Prozent (Umsatzsteuersatz) = 66,88 Euro (Steuer)
Die Menge des Eigenverbrauchs ergibt sich aus der Erzeugung abzüglich Einspeisung. Falls kein Erzeugungszähler vorhanden ist, können auch die im Monitoringsystem oder Wechselrichter ermittelten Werte genutzt werden. Eine geeichte Messung ist steuerlich nicht notwendig. Liegen gar keine Messwerte vor, ist der Eigenverbrauch ausgehend von einer Erzeugungsmenge von 1.000 Kilowattstunden pro Kilowattpeak zu schätzen.
Die Besonderheit für 2020 ist noch die Senkung des Steuersatzes auf 16 Prozent im zweiten Halbjahr. In den Formularen für die Voranmeldungen und für die Umsatzsteuererklärung sollen die Beträge zum niedrigeren Steuersatz in den Feldern für „andere Steuersätze“ angegeben werden.