Das VG Gera urteilte, dass die Anforderungen an die Ausweisung von Vorrang- und Eignungsgebieten mit Ausschlusswirkung i.S.d. § 35 Ab. 3 S. 3 BauGB nicht eingehalten würden.

Der Teilregionalplan Wind schaffe für die Windenergienutzung im Plangebiet nicht in substantieller Weise Raum.

Die Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft mbH sieht sich in ihrer Meinung bestätigt und rät Projektierer:innen, schnellstmöglich Genehmigungen bzw. Vorbescheide zu beantragen.

Hintergrund

Gegenstand des Verfahrens war die Klage einer Betreiberin von Windenergieanlagen (WEA) auf Erteilung einer Genehmigung zum Bau und Betrieb einer WEA.

Der Landkreis Greiz und das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz versagten die Erteilung der Genehmigung – dem Vorhaben stehe der im Dezember 2020 in Kraft getretene ‚Sachliche Teilplan Windenergie 2020‘ entgegen.

Entscheidung: Plan verschafft Windenergie nicht substanziell Raum

Dies verneinte das VG Gera nun mit Urteil vom 24.06.2021 (5 K 978/20 Ge). In seiner Entscheidung stellte es vielmehr (inzident) die Unanwendbarkeit der Ausweisungen des Regionalplans Osttühringen zur Windenergie fest: Der Plan verschaffe der Windenergie nicht substanziell Raum.

Zur Begründung verwies das VG Gera insbesondere auf die im Abwägungsvorgang eines Plans im Rahmen des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB einzuhaltenden Maßstäbe, die verletzt seien – u.a. weil § 4 Abs. 2 ThürKlimaG nicht als abwägungsrelevanter Belang berücksichtigt worden sei. Auch die Ermittlung der Tabuzonen sei fehlerhaft.

Zudem spreche das Verhältnis der Größe der ausgewiesenen Vorrang- und Eignungsgebiete zur Größe der Potentialflächen – der ermittelte Wert liegt bei lediglich 1,15 % – für die Unanwendbarkeit.

Hinzukomme laut VG Gera das Ende 2020 in Kraft getretene Thüringer Waldgesetz, das die Errichtung von WEA in Wäldern kategorisch ausschließt. Dadurch würden sich die im Plan aufgeführten Vorrangflächen um weitere 40 % verringern.

Schnelles Handeln erforderlich

Projektierer:innen sollten jetzt schnell handeln. Zwar kommt dem VG Gera keine Verwerfungskompetenz bzgl. des Regionalplans zu, dennoch ist aufgrund obergerichtlicher Entscheidungen nicht mit einer Anwendung des Sachlichen Teilplan Windenergie 2020 durch die Behörden zu rechnen. Jedenfalls bestünden gute Chancen, hiergegen vorzugehen.

Wir beraten Sie hierbei gerne.