MASLATON bei den 29. Windenergietagen

Die 29. Windenergietage, eine Messe der Spreewind GmbH, können vom 10. bis 12. November 2021 als Präsenzveranstaltung in Potsdam stattfinden.

Die Kanzlei MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH freut sich, Sie an Stand 107 begrüßen zu dürfen (Download des Hallenplans).

Zusätzlich laden wir Sie herzlich ein, uns am 11. November in Forum 16 zu besuchen. Dort erwartet Sie zwischen 9:30 Uhr und 18 Uhr eine spannende Vortragsreihe unter dem Motto: „MASLATONS Ausblick. Ein Einblick und Ausblick in und aus allen Fachbereichen – mit Perspektive.“

Unser diesjähriges Programm beinhaltet zum einen „klassische Themen“ der Windprojektierer, es bietet aber neben dem dort vorgetragenen bekannten und belastbaren „Juristenhandwerk“ diesmal mehr als schon zuvor AUSBLICK:

• Was wird auf Verfassungsebene kommen?
• Wie werden sich künftige Verfahren gestalten?
• Gibt es alte Instrumente mit neuem Ziel?
• Werden alte Einwendungsbereiche vollständig verschwinden?
• Müssen ganze Ressorts auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene neu denken?
• Wie positioniert sich das OLG Hamm zu absolut üblichen Klauseln in Flächennutzungsplänen?
• Wieso machen die Hauptzollämter was sie wollen?

Für Fragen vorab, Terminvereinbarungen am Stand sowie zur Kontaktaufnahme während der Tagung stehen wir Ihnen auch per E-Mail zur Verfügung. Schreiben Sie uns gerne an spreewind@maslaton.de !

Wir sehen uns in Potsdam.

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OVG Bautzen kippt PV-begründete Veränderungssperre gegen Windenergievorhaben

Eine zu handgreifliche Verhinderungsplanung von Windenergie geht selbst in Sachsen nicht, wie ein aktueller Beschluss des Sächsischen OVG zeigt.

Eine Veränderungssperre zur Verhinderung eines Windenergievorhabens wird vorläufig außer Vollzug gesetzt, da sie bereits an formellen Fehlern leidet. Darüber hinaus halten die Richter:innen in ihrem Beschluss vom 06.10.2021 (1 B 35/21) aber auch fest, dass sie die Veränderungssperre auch für materiell mindestens fragwürdig halten.

Zum Hintergrund

Die Antragstellerin plant auf dem Gemeindegebiet der Antragsgegnerin die Errichtung von zwei Windenergieanlagen und stellte hierfür das Projekt u.a. dem Bürgermeister der Antragsgegnerin vor.

In der darauffolgenden Gemeinderatssitzung wurde der Beschluss zur Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens Photovoltaik gefasst, welches auch die bereits privatrechtlich gesicherten Vorhabengrundstücke der Antragstellerin umfasste. Zudem beschloss der Gemeinderat eine Satzung über die Veränderungssperre zur Sicherung der Planung für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplans. Zur Begründung hieß es, die Antragsgegnerin wolle einen Beitrag zur Deckung der Nachfrage nach Flächen zur Errichtung von Photovoltaikanlagen leisten.

Im August 2020 wurden der Beschluss zum Bebauungsplan bekannt gemacht sowie am selben Tag die Satzung über die Veränderungssperre ausgefertigt und ebenfalls bekannt gemacht. Nachdem der von der Antragstellerin im Oktober 2020 eingereichte Vorbescheidsantrag abgelehnt wurde, hat die Antragstellerin hiergegen Klage eingereicht und daneben einen Normenkontrollantrag sowie den gegenständlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO angestrengt.

Formelle Rechtswidrigkeit der Veränderungssperre

Mit dem Eilantrag hatte die Antragstellerin nunmehr Erfolg. Der Senat hielt die Antragstellerin zunächst – entgegen des Vorbringens der Antragsgegnerin – für antragsbefugt, da sie bereits einen Vorbescheidsantrag gestellt sowie die Vorhabengrundstücke zivilrechtlich gesichert habe.

Auch in der Sache ist der Antrag begründet, weil sich die Veränderungssperre bereits „bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft und damit unwirksam“ erweise. Auch das mittlerweile anhängige Klageverfahren wegen des Vorbescheids stehe dem nicht entgegen, da das zuständige „Landratsamt seine auf der Veränderungssperre beruhende Entscheidung auch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens korrigieren“ könne.

Das Gericht kommt aufgrund einer fehlerhaften Bekanntmachung bereits zur formellen Rechtswidrigkeit der Veränderungssperre, da die Satzung – entgegen der gesetzlichen Vorgaben – zeitlich nachgelagert zur Bekanntmachung ausgefertigt wurde.

Verhinderungsplanung

Bemerkenswert sind die Anmerkungen des Gerichts zum Ende des Beschlusses: Eindeutig weist der Senat darauf hin, dass eine Veränderungssperre „die künftige Planung, nicht die abstrakte Planungshoheit der Gemeinde“ schützt. Implizit macht das Gericht deutlich, dass die hier außer Vollzug gesetzte Veränderungssperre kein Mindestmaß der künftigen Planung erreicht hat bzw. nur vorgeschoben war. Das Gericht schiebt damit der bloßen Verhinderungsplanung, die sinnvolle und auch dringende notwendige Vorhaben ausbremsen will, einen Riegel vor. Es ist schade, dass ohne eine Normenkontrollklage einer Kanzlei diese Dinge zu erkennen nicht möglich ist.

Die Kanzlei MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH betreute in dem Eilverfahren die Antragstellerin.

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Windenergie – Teilplan Windenergie des Regionalplans Osttühringen unwirksam

Das VG Gera urteilte, dass die Anforderungen an die Ausweisung von Vorrang- und Eignungsgebieten mit Ausschlusswirkung i.S.d. § 35 Ab. 3 S. 3 BauGB nicht eingehalten würden.

Der Teilregionalplan Wind schaffe für die Windenergienutzung im Plangebiet nicht in substantieller Weise Raum.

Die Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft mbH sieht sich in ihrer Meinung bestätigt und rät Projektierer:innen, schnellstmöglich Genehmigungen bzw. Vorbescheide zu beantragen.

Hintergrund

Gegenstand des Verfahrens war die Klage einer Betreiberin von Windenergieanlagen (WEA) auf Erteilung einer Genehmigung zum Bau und Betrieb einer WEA.

Der Landkreis Greiz und das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz versagten die Erteilung der Genehmigung – dem Vorhaben stehe der im Dezember 2020 in Kraft getretene ‚Sachliche Teilplan Windenergie 2020‘ entgegen.

Entscheidung: Plan verschafft Windenergie nicht substanziell Raum

Dies verneinte das VG Gera nun mit Urteil vom 24.06.2021 (5 K 978/20 Ge). In seiner Entscheidung stellte es vielmehr (inzident) die Unanwendbarkeit der Ausweisungen des Regionalplans Osttühringen zur Windenergie fest: Der Plan verschaffe der Windenergie nicht substanziell Raum.

Zur Begründung verwies das VG Gera insbesondere auf die im Abwägungsvorgang eines Plans im Rahmen des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB einzuhaltenden Maßstäbe, die verletzt seien – u.a. weil § 4 Abs. 2 ThürKlimaG nicht als abwägungsrelevanter Belang berücksichtigt worden sei. Auch die Ermittlung der Tabuzonen sei fehlerhaft.

Zudem spreche das Verhältnis der Größe der ausgewiesenen Vorrang- und Eignungsgebiete zur Größe der Potentialflächen – der ermittelte Wert liegt bei lediglich 1,15 % – für die Unanwendbarkeit.

Hinzukomme laut VG Gera das Ende 2020 in Kraft getretene Thüringer Waldgesetz, das die Errichtung von WEA in Wäldern kategorisch ausschließt. Dadurch würden sich die im Plan aufgeführten Vorrangflächen um weitere 40 % verringern.

Schnelles Handeln erforderlich

Projektierer:innen sollten jetzt schnell handeln. Zwar kommt dem VG Gera keine Verwerfungskompetenz bzgl. des Regionalplans zu, dennoch ist aufgrund obergerichtlicher Entscheidungen nicht mit einer Anwendung des Sachlichen Teilplan Windenergie 2020 durch die Behörden zu rechnen. Jedenfalls bestünden gute Chancen, hiergegen vorzugehen.

Wir beraten Sie hierbei gerne.

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Ampel-Koalition – ist 2030 Schluss mit Förderung der Erneuerbaren Energien?

SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP haben ihren Koalitionsvertrag vorgestellt: Die neue Bundesregierung will u.a. mit der Vollendung des Kohleausstiegs die Förderung der Erneuerbaren Energien auslaufen lassen.

Der Kohleausstieg soll laut Koalitionsvertrag „idealerweise“ bis 2030 gelingen. Projektierer:innen müssen sich somit auf eine Beendigung der Förderung der Erneuerbaren Energien bis 2030 einstellen.
Im Übrigen enthält der am 24.11.2021 vorgestellte Koalitionsvertrag, den Ausbau der Erneuerbaren Energien betreffend große Ziele, aber wenig konkrete Maßnahmen.

Was steht im Koalitionsvertrag? Viele Ziele, keine Maßnahmen!

So wird erfreulicherweise im Jahr 2030 ein Bruttostrombedarf von 680-750 TWh angenommen, der zu 80 % aus Erneuerbaren Energien gedeckt werden soll. Um dies zu erreichen, wollen die Ampel-Parteien insb. den Ausbau von Wind- und Solarenergie stärken.
So sollen geeignete Dachflächen für Solarenergie bei gewerblichen Neubauten verpflichtend, bei privaten Neubauten im Regelfall genutzt werden. Auch innovative Solarenergie wie Agri- und Floating-PV soll gestärkt werden, um das Ziel von insgesamt 200 GW Photovoltaik bis 2030 zu erreichen.
Für die Windenergie sollen zwei Prozent der Landesfläche ausgewiesen werden. Repowering-Vorhaben sollen ohne großen Genehmigungsaufwand möglich sein und der Konflikt zwischen Windenergieausbau und Artenschutz soll durch „innovative technische Vermeidungsmaßnahmen“ entschärft werden. Die Abstände zu Drehfunkfeuern und Wetterradaren sollen kurzfristig reduziert werden. Bei der Ausweisung von Tiefflugkorridoren soll der Windenergieausbau verstärkt berücksichtigt werden.
Die neue Bundesregierung will zudem dafür sorgen, dass Kommunen von Windenergieanlagen und größeren Freiflächen-Solaranlagen finanziell angemessen profitieren, dies soll auch bei Bestandsanlagen möglich sein.
Die Finanzierung der EEG-Umlage über den Strompreis soll beendet und ab 2023 in den Haushalt übernommen werden.

Wie geht es weiter?

„Es geht uns um eine Politik der großen Wirkung“, so stellte Olaf Scholz den Koalitionsvertrag vor. Die Frage, die bleibt, ist jedoch, mit welchen Maßnahmen diese große Wirkung im Bereich des Ausbaus der Erneuerbaren Energien erreicht werden soll:
Eine seit langer Zeit geforderte ressortübergreifende Klimapolitik soll zwar umgesetzt werden, es wird aber nicht dargelegt, wie diese über die Berücksichtigung der Beschlüsse des BVerfG hinaus, erreicht werden soll. Auch das 2%-Ziel an Flächenausweisung für Windenergie ist begrüßenswert. Allerdings fehlt auch hier (noch) der Bezug zum Fachrecht oder eine konkrete Umsetzungspflicht.
Und auch die beabsichtigten Neuregelungen zu Drehfunkfeuern und Tiefflugkorridoren hören sich zwar gut an, letztendlich dürfte aber lediglich eine Anpassung der Gesetze an die bereits gerichtlich gefestigte neuere Rechtsprechung erfolgen.
Zu bezweifeln dürfte ebenso sein, ob die Kopplung der Beendigung der Förderung der Erneuerbaren Energien an den beabsichtigten Kohleausstieg 2030 zielführend ist.

Altverfahren rasch lösen!

Leider keinerlei Erwähnung finden die unzähligen Windenergie-Altverfahren, die bei Gerichten und Behörden – teilweise schon Jahrelang – anhängig sind. Man muss sich fragen, ob dies den Koalitionären überhaupt so bewusst ist. Mit den in diesen Verfahren geplanten WEA jedoch lässt sich innerhalb kürzester Zeit ein gewaltiger Sprung nach vorne machen, denn diese Verfahren sind am weitesten fortgeschritten; die dort „schlummernde“ Leistung liegt im Bereich von mehreren tausend Megawatt, die „aus dem Ärmel geschüttelt“ werden könnten. Für diese Verfahren wäre es außerdem unbedingt wünschenswert, wenn der Typenwechsel auf einen neueren WEA-Typ ermöglicht würde. 

So macht der Koalitionsvertrag vollmundige Ankündigungen. Nun müssen die Koalitionäre aber auch liefern – und zwar schnell. Denn die Branche steht schon in den Startlöchern.

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Städtebauliche Verträge – Neue Entscheidung des BVerwG zur Angemessenheit

Für die Unangemessenheit städtebaulicher Verträge gilt ein strenger Maßstab: Insb. wirtschaftliche Nachteile infolge privatautonom getroffener Vereinbarungen vermögen diese nicht zu begründen.

So urteilte das BVerwG mit Entscheidung vom 18.05.2021 (4 C 6/19), in der es spezifische Fragen des städtebaulichen Sanierungsrechts mit generellen Überlegungen zur Angemessenheit verknüpfte.

Hintergrund

Gegenstand des Urteils waren zwei städtebauliche Verträge i.S.d. § 11 BauGB zwischen der beklagten Gemeinde und einer Grundstückseigentümerin, in denen sich letztere zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen auf eigene Kosten verpflichtete. Zudem wurde eine Kostenerstattung nach § 155 Abs. 6 BauGB ausgeschlossen.

Die Grundstückseigentümerin hatte zuvor zwei Wohnsiedlungen von der Bundesrepublik Deutschland erworben, die im Geltungsbereich einer Sanierungssatzung der Gemeinde lagen. Kaufpreiserhöhend wurde berücksichtigt, dass die Erwerberin von künftigen sanierungsrechtlichen Ausgleichsansprüchen an die Gemeinde freigestellt wurde.

In dem Verfahren galt es nun zu klären, ob die Grundstückseigentümerin durch die Vereinbarungen unangemessen benachteiligt wurde.

Das Urteil: Strenger Maßstab für die Unangemessenheit

Das BVerwG lehnte eine Verletzung des Gebots der Angemessenheit ab.

Bei der „Konturierung“ des Gebots müsse sich am jeweiligen gesetzlichen Leitbild orientiert werden; im gegenständlichen Fall die gesetzlichen Wertungen des Sanierungsrechts (§§ 136ff BauGB).

Angesichts der in § 146 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 BauGB normierten Offenheit des Sanierungsrechts für vertragliche Regelungen, könne nur ein unauflösbarer Wertungswiderspruch zwischen den vertraglichen Regelungen und dem gesetzlichen Leitbild die Unangemessenheit begründen.

Einen solchen unauflösbaren Widerspruch lehnte das BVerwG ab. Durch den erhöhten Kaufpreis und die vertraglichen Regelungen sei zwar eine wirtschaftlich nachteilige Situation entstanden. Diese führe aber nicht zwangsläufig zu einer Verletzung des Gebots der Angemessenheit, wenn die Nachteile aus privatautonom getroffenen Vereinbarungen herrührten.

Das BVerwG führte dahingehend aus, dass Gemeinden nicht verpflichtet sind, die (wirtschaftlichen) Interessen ihres Vertragspartners beim Abschluss städtebaulicher Verträge umfassend zu würdigen – auch nicht im Rahmen der Kaufpreisprüfung nach § 145 Abs. 2, § 154 Abs. 2 BauGB. Zudem dürften Gemeinden wirtschaftliche Risiken im Zusammenhang mit sanierungsbedingten Vor- und Nachteilen auf die Eigentümer:innen abwälzen.

Kernaussage: Zivilrechtliche Verträge erforderlich

Das Urteil des BVerwG bestätigt – wie von uns in der anwaltlichen Beratungspraxis seit jeher gehandhabt – ausdrücklich, dass städtebauliche Verträge i.S.d. § 11 BauGB das falsche Instrument sind, um Kommunen auf rechtmäßige Weise gewichtige Vorteile zukommen zu lassen.

Dies geht vielmehr nur über einzelfallfallspezifische zivilrechtliche Verträge zwischen Projektierer:innen und Kommunen.

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