in Eilantrag gegen eine für sofort vollziehbar erklärte baurechtliche Abrissverfügung, nach der eine Storchennisthilfe zu entfernen ist, bleibt ohne Erfolg. Damit kann die Nisthilfe nach Beschluss des VG Münster vom 01.04.2022 (10 L 112/22) trotz anhängiger Klage eigentlich bereits abgerissen werden – allerdings ist noch das Beschwerdeverfahren vor dem OVG Münster abzuwarten.
Hier ist auch auf das gemeinsame Eckpunktepapier des Umwelt- und Wirtschaftsministeriums vom 04.04.2022 hinzuweisen, das die Problematik ebenfalls aufgreift:
„Nisthilfen für windenergiesensible Vogel- und Fledermausarten sind im definierten Nahbereich um bestehende Windenergieanlagen und auf für Windenergie in Raumordnungs- oder Bauleitplänen ausgewiesenen Flächen unzulässig.“
Diese Wertung sendet ein gutes erstes Signal, das nun auch rechtsverbindlich geregelt werden muss.
Hintergrund
Hintergrund des Verfahrens ist eine in wenigen hundert Meter zu einem genehmigten Windenergievorhaben errichtete, künstliche Storchennisthilfe.
Diese besteht aus einem Mast mit einer Kopfplatte; eine Baugenehmigung liegt nicht vor. Die von der MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertretene Genehmigungsinhaberin wandte sich an den zuständigen Landkreis, um eine baurechtliche Abrissverfügung der Nisthilfe zu erwirken, denn das mittlerweile bekannte Vorgehen privater Dritter könnte im schlimmsten Fall – bei Besatz des Horstes durch einen Weißstorch – zur Aufnahme nachträglicher artenschutzrechtlicher Abschaltungen in den Genehmigungsbescheid führen.
Die entsprechende Verfügung wurde von der zuständigen Bauordnungsbehörde erwirkt und für sofort vollziehbar erklärt. Insbesondere durch die bereits angebrochene Nistzeit ergibt sich eine besondere Eilbedürftigkeit des Sachverhaltes.
Formelle Illegalität der Nisthilfe
Insofern ist es erfreulich, dass das Verwaltungsgericht Münster in seinem Beschluss vom 01.04.2022 den Eilantrag abgelehnt hat, da auch die Klage gegen die Beseitigungsverfügung voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Insofern überwiegt das Interesse am Vollzug der Abrissverfügung gegenüber dem Suspendierungsinteresse der Antragstellenden.
Das Gericht begründet seine Entscheidung mit der formellen Illegalität der Nisthilfe – dass das Vorhaben also ohne die notwendige Baugenehmigung errichtet wurde. Es besteht eine Genehmigungspflicht, welche hier auch nicht ausnahmsweise nach der nordrhein-westfälischen Bauordnung entfallen ist. Dabei werden die Argumente der Antragstellenden, die die Nisthilfe errichtet hatten, im Einzelnen entkräftet und widerlegt. Unter anderem stellt das Gericht klar, dass es sich bei der Nisthilfe, sehr wohl um eine bauliche Anlage i.S.d. Bauordnung handelt.
Die formelle Illegalität reicht nach dem VG Münster für die Rechtmäßigkeit der Abrissverfügung im vorliegenden Fall aus, da die Entfernung und Lagerung der Nisthilfe auch kurzfristig ohne erheblichen Substanzverlust und ohne hohe Kosten möglich ist.
Gegen den Beschluss wurde von den Antragstellenden Beschwerde beim OVG Münster eingelegt.
Wichtiges Signal gegen die Instrumentalisierung des Artenschutzes
Der Beschluss kann als bemerkenswertes Signal gegen die – im Kontext von Windenergievorhaben immer häufiger auftretende – perfide Praxis der Instrumentalisierung des Artenschutzrechts zur Verhinderung des Ausbaus der Windenergie gewertet werden.
Das konkrete Vorgehen besteht darin, im Namen des Artenschutzes geschützte Vogelarten gezielt mit künstlich errichteten Nisthilfen in die Nähe von geplanten Windenergieanlagen zu locken und ein (nachträgliches) Einschreiten der Naturschutzbehörde zu erwirken.
Dem können die zuständigen Behörden nun – gestärkt durch den Beschluss des VG Münster – im Wege eines raschen bauordnungsrechtlichen Einschreitens effektiver entgegenwirken.