LEE-Sachen – Eindrücke vom 4. PV-Forum

In all unseren Aufgaben zum 4. PV-Forum in Leipzig haben wir natürlich auch den Landesverband vertreten. Es gab tolle Gespräche mit Gästen und natürlich auch im Verein.

Das nächste PV-Forum findet auch wieder mit uns als Firma und dem Verein statt. Wir laden Sie ganz herzlich dazu ein.

Bild – von links nach rechts: RA Moritz Müller – Kanzlei Maslaton, Julia Jaskulla – KLM Architekten, Stephan Rothe – Geschäftsführer EEHD GmbH

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Erneuerbare Energien – Niedersachsen bringt Gesetzesentwurf zur Bürgerbeteiligung in den Landtag

Neben einem geplanten Klimaschutzgesetz wird nun auch das Windenergiebeschleunigungsgesetz inklusive eines Beteiligungsgesetzes in den niedersächsischen Landtag eingebracht.

Bereits seit Mai wird in Niedersachsen der Gesetzesentwurf diskutiert. Nun ist die Verbändebeteiligung abgeschlossen und das niedersächsische Landeskabinett wird den Entwurf zum „Gesetz zur Steigerung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land und von Freiflächen-Photovoltaikanlagen sowie zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften“ (kurz: Windenergiebeschleunigungsgesetz) in den Landtag einbringen. Mit dem Gesetz soll nicht nur das Wind-an-Land-Gesetz der Bundesregierung in Niedersachsen umgesetzt werden, sondern es regelt auch Fragen der Raumplanung und insbesondere der Bürgerbeteiligung bei Wind- und Photovoltaikprojekten.

Bürgerbeteiligung: Akzeptanzsteigerung durch Sparprodukt und Akzeptanzabgabe

Eine erfolgreiche Energiewende kann nur gemeinsam mit den Bürger:innen und Kommunen gelingen, weshalb neben Hessen, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern nun auch Niedersachsen die Kommunen sowie Bürgerinnen und Bürger stärker vom Ausbau der erneuerbaren Energien profitieren lassen will. Dem Entwurf zufolge sollen die Anlagenbetreiber von großen Windparks und Freiflächen-Solaranlagen verpflichtet werden, dauerhaft 0,2 Cent pro Kilowattstunde erzeugten Stroms an die betroffenen Gemeinden zu zahlen. Daneben sollen auch viele andere Beteiligungsmodelle möglich sein, wie Bürgerenergiegenossenschaften, Energiesparbriefen, Gesellschaftsanteilen, Schwarmfinanzierung bis hin zu niedrigeren Strompreisen, Bürgerenergiestiftungen oder anderen innovativen Beteiligungsmöglichkeiten, so der niedersächsische Umwelt- und Energieminister Meyer.

Im Gegensatz zu anderen Beteiligungsgesetzen steht damit eine ganze Vielzahl an Beteiligungsmöglichkeiten zur Verfügung. Den Betreibenden soll gerade keine Anlageform vorgeschrieben werden, womit den Besonderheiten einzelner Projekte, Kommunen und deren regionalen Unterschieden Rechnung getragen werden kann. Die durch die Errichtung und den Betrieb der erneuerbaren Energien erzielten Einnahmen können die Wertschöpfung in ländlichen Räumen erheblich erhöhen. Die Mittel sind jedoch zweckgebunden von den Kommunen zum Erhalt und zur Steigerung der Akzeptanz für die erneuerbaren Energien zu verwenden, worunter jedoch neben der Förderung von Naturschutz und der Energiewende auch soziale Zwecke, Kultur und Ehrenamt zählen.

Festlegung regionaler Flächenziele für die Windenergie

Des Weiteren sieht der Entwurf die Umsetzung des Wind-an-Land-Gesetzes der Bundesregierung vor. Danach wird festgelegt, welche Flächen der Landkreise und Gemeinden für die Windenergie ausgewiesen werden müssen, um das 2,2 Prozent Flächenziel des Bundes bis Ende 2026 zu erreichen. Jedoch sollen in keinem Planungsraum mehr als vier Prozent der Fläche für Windenergieanlagen ausgewiesen werden müssen. Gegebenenfalls soll 2026 das Ausbauziel bis 2032 auf 2,5 Prozent angehoben werden – sofern notwendig. Eine sogenannte Superprivilegierung, also ein absoluter Vorrang von Windenergieanlagen und damit der ungesteuerte Zubau der Windenergie, soll dagegen hierdurch nicht entstehen.

Ebenfalls vorgesehen sind Änderungen des Niedersächsischen Raumordnungsgesetzes (NROG). Dies betrifft insbesondere die Vorschriften zur Aufstellung von Raumordnungsplänen und dem Verfahren der Raumverträglichkeitsprüfung. Durch die Erleichterungen und Beschleunigungen im Verfahren soll es möglich sein, die Flächen auch schrittweise in Teilplänen für die Windenergie auszuweisen.

Fazit: Bürgerbeteiligung und schnelle Planungs- und Genehmigungsverfahren als Schlüsselstelle Mit dem Windenergiebeschleunigungsgesetz kommt nicht nur Niedersachsen dem Ziel der Vorreiter in Sachen Kilmaschutz zu werden, sondern es trägt auch weiter zur Energiewende bei. In der Gesamtschau ist Deutschland jedoch noch weit davon entfernt, in jedem Bundesland die Bürger:innen aktiv mit einzubeziehen. Der niedersächsische Entwurf formuliert mit den Flächenzielen teils ambitionierte Ziele, bei denen es sich noch zeigen wird, ob die geplanten Verfahrenserleichterungen hier einen nennenswerten Beitrag zur Beschleunigung beitragen können.

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Regionalplan Chemnitz beschlossen – Planungsverband verkennt § 2 EEG und hindert den Ausbau der Erneuerbaren in Sachsen

Für die Erreichung unseres Ziels – die Erneuerbaren Energien in Sachsen zu fördern und zum Erhalt der natürlichen Lebensgrundlage künftiger Generationen beizutragen – spielen die raumordnerischen Festsetzungen in den Regionalplänen eine entscheidende Rolle, denn hier entscheidet sich, welche Flächen in der Region tatsächlich für den Ausbau der Erneuerbaren Energien zur Verfügung stehen. Der Planungsverband Region Chemnitz zeigt nun exemplarisch, wie die Energiewende nicht funktioniert.

Nach über einem Jahrzehnt: Regionalplan für die Region Chemnitz beschlossen

Mit mehr als 10 Jahren der Planung wurde der Regionalplan Region Chemnitz am 20. Juni 2023 in der 32. Sitzung als Satzung (RPl-S RC) vom Planungsverband beschlossen. Am 29. August 2023 wurde der RPl-S RC der Rechtsaufsichtsbehörde zur Genehmigung vorgelegt und befindet sich damit derzeit im Genehmigungsverfahren gemäß § 7 Abs. 3 SächsLPlG. Doch was lange währt, wird endlich gut?

Kaum Flächen für Freiflächen-Photovoltaik vorgesehen

Der Regionalplan Chemnitz sieht im Grundsatz 3.2.1 vor, den Anteil Erneuerbarer Energien, insbesondere durch den verstärkten Ausbau der Photovoltaik und der Windenergie, zu erhöhen. Bei genauer Betrachtung der Planungsgebiete ergibt sich jedoch, dass die Errichtung und der Betrieb von Photovoltaik-Freiflächenanlagen nach jetzigem Stand im Planungsgebiet nahezu ausgeschlossen sind:

Der hohe Anteil an Flächen, die für Photovoltaik ausgenommen sind, geht maßgeblich darauf zurück, dass der Regionalplan Chemnitz diese als Vorranggebiet Landwirtschaft ausgewiesen hat, um die diesbezügliche Vorgabe der Landesplanung zur Festlegung von mindestens 35 % zu erfüllen. Hierfür wurden jedoch auch Flächen ausgewiesen, die für die landwirtschaftliche Nutzung nur eingeschränkt geeignet sind und sogar als landwirtschaftlich benachteiligte Flächen gemäß § 1 Photovoltaik-Freiflächenverordnung vom 2. September 2021 in Verbindung mit §§ 37 Abs. 1 Nr. 2 h), 3 Nr. 7a) EEG ausgewiesen sind. Gerade diese landwirtschaftlich benachteiligten Flächen sollen laut Regionalplan aber für die Errichtung und den Betrieb von Photovoltaik-Freiflächenanlagen genutzt werden (S. 175 Regionalplan Chemnitz) – ein klarer Widerspruch. Diese Konfusion tangiert die Ausführbarkeit des Planes deutlich, denn für Vorhabenträger ist nunmehr nicht ersichtlich, ob auf diesen Flächen die Errichtung einer Photovoltaik-Anlage raumordnerisch zulässig ist oder nicht.

Mangelnde Berücksichtigung von § 2 EEG und § 35 Abs. 1. Nr. 8 b) BauGB

Des Weiteren berücksichtigt der Regionalplan Chemnitz nach jetzigem Stand § 2 EEG und § 35 Abs. 1 Nr. 8 b) BauGB nicht ausreichend:

Seit dem 29. Juli 2022 ist mit § 2 EEG das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Erneuerbaren Energien gesetzlich verankert und ist als vorrangiger Belang in Schutzgüterabwägungen zu berücksichtigen. Obwohl zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 20. Juni 2023 die neueste Fassung von § 2 EEG bereits in Kraft war, berücksichtigt der Planentwurf diese überragende Bedeutung der Erneuerbaren Energien in seiner jetzigen Fassung nicht. Vielmehr nehmen die Erneuerbaren Energien einen vergleichsweise geringen Teil des Planentwurfs ein. Und § 2 EEG taucht im gesamten Begründungsteil nicht ein einziges Mal bei der Abwägung mit Belangen wie beispielsweise des Freiraumschutzes oder der Landwirtschaft auf.

Hinzu kommt, dass auch die Privilegierung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen nach § 35 Abs. 1. Nr. 8 b) BauGB im Planentwurf nicht berücksichtigt wurde. Im Gegensatz wird sogar auf S. 175 der Planbegründung davon ausgegangen, dass eine Privilegierung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen im Außenbereich nicht besteht. Die Änderung des § 35 Abs. 1 BauGB erfolgte zwar mit Wirkung vom 7. Juli 2023 (bzw. Verkündung am 03. Juli 2023) und damit nach Satzungsbeschluss. Allerdings wurde das Gesetz bereits seit Februar 2023 debattiert, am 15. Juni 2023 im Bundestag in dritter Lesung beschlossen und am 16. Juni 2023 vom Bundesrat nicht beanstandet. Die Planungsversammlung konnte daher damit rechnen, dass sich dieser vor Satzungsbeschluss begonnene Prozess nachträglich materialisiert, sodass die Änderung, die erst nach Satzungsbeschluss in Kraft trat, hätte berücksichtigt werden müssen.

Trotz starker Zweifel an Genehmigungsfähigkeit ist keine Überarbeitung vorgesehen

Aufgrund der mangelnden Berücksichtigung der geänderten Rechtsvorschriften ist der Regionalplan Chemnitz in seiner jetzigen Fassung nicht genehmigungsfähig. Denn gemäß § 11 Abs. 3 ROG ist für die Abwägung nach § 7 Abs. 2 ROG die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Raumordnungsplan maßgebend. Durch § 2 EEG und § 35 Abs. 1 Nr. 8 b) BauGB haben sich die Umstände wesentlich geändert und sind – wie dargelegt – offensichtlich von Einfluss auf das Abwägungsergebnis. Mit den genannten Bedenken hinsichtlich des Regionalplan Chemnitz hat sich der LEE Sachsen an den Planungsverband Region Chemnitz und an die Landesdirektion Sachsen gewandt, um auf eine Änderung des Plans hinzuwirken – leider vergeblich und ohne jede Spur von Einsicht: Unsere rechtlichen Bedenken seien unzutreffend und nicht nachvollziehbar, so der Planungsverband. Eine Überarbeitung des Regionalplans sei derzeit nicht vorgesehen.

Ausblick: Raumordnungsplan Windenergie lässt Raum für Hoffnung

So ernüchternd der Regionalplan Chemnitz für den Ausbau von Photovoltaik-Freiflächenanlagen ausgegangen ist, bietet die Windenergie-Planung noch Potenzial für Besserung: Der – noch in Planung befindliche – Raumordnungsplan Wind ist als sachlicher Teilregionalplan vom Regionalplan Chemnitz abgetrennt worden und dient maßgeblich zur Umsetzung von § 4a SächsLPlG und des Zwei-Prozent-Flächenzieles des Bundes. Die Umsetzungsfrist läuft bis zum Dezember 2027. Doch ob aus den Fehlern gelernt wird, bleibt offen.

Moritz Müller

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Wie Windenergie-Gegner den Klimawandel auf die Erneuerbaren schieben wollen

Der Übergang von fossilen Brennstoffen zu Erneuerbaren Energien (EE) ist ein entscheidender Schritt für die Bekämpfung des Klimawandels – das ist jedem bekannt. PV- und Windenergieanlagen (WEA) sind dabei bislang unsere beste Option. Doch während der weitaus geringere CO²-Auststoß dieser Technologien außer Frage steht, kommen immer wieder fragwürdige Diskussionen darüber auf, wie die EE dem Klima schaden würden. Es ist von Ernteeinbußen und Dürre bis hin zu Erderwärmung und Waldsterben die Rede – belegt durch „alarmierende Studien“.

Faktencheck – ist die Lage so „alarmierend“, wie Kritiker:innen behaupten?

Grundlage für die Annahmen sind insbesondere Studien wie die der Amerikaner Keith/Miller aus 2018. Doch bei einem genaueren Blick auf die Fakten und die Validität der Studien wird klar, dass hier auch viele Fehlinformationen über den wahren Einfluss der erneuerbaren Energien auf das Klima kursieren. Die Behauptungen reichen von „WEA reduzieren die Windgeschwindigkeit und haben Einfluss auf die Wolkenbildung“ oder gar „WEA unterstützen die Erderwärmung und heizen das Klima auf“ oder „im Umland von WEA regnet es weniger und begünstigen außergewöhnliche Dürreperioden.“ Inwiefern diese Aussagen einen Wahrheitsgehalt haben, kann ausführlich in den naturwissenschaftlichen Einschätzungen der Studienergebnisse von Spectrum (2022) oder auch in der Zusammenfassung der Studienlage des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages (2020) nachgelesen werden.

Zusammenfassend lassen sich dazu folgende Punkte festhalten:

Mikroklimaveränderungen möglich – Auswirkungen auf das Makroklima ausgeschlossen
Die Studie hat in der Tat nachgewiesen, dass WEA die oberflächennahe Luft am Boden nachts um 0,5–1 Grad Celsius erhöhen können. Die Auswirkungen beschränken sich hierbei aber auf das lokale Klima (Mikroklima) und sind auch nur sehr gering und von verschiedenen Faktoren abhängig. Pauschal lässt sich da keine valide Aussage treffen. Die geografische Lage, das Klima der Region und die Größe des Windparks müssen beachtet werden. Die Studien zeigen, dass selbst mit ihren realitätsfernen überdimensionierten Szenarien als Grundlage die Klimaauswirkungen auf Makroklima-Ebene marginal seien.

Keine direkte Beziehung zwischen WEA und dem Klimawandel nachgewiesen
Gegner der Erneuerbaren wollen eine direkte Ursache-Wirkungs-Beziehung zwischen WEA, Klimawandel und Dürren suggerieren. Dabei bleibt außen vor, dass der Klimawandel ein komplexes Phänomen ist, welches von vielen Faktoren beeinflusst wird, wie beispielsweise der großen Variabilität des Wettergeschehens. Einzelne Faktoren wie WEA können nicht isoliert betrachtet werden, um den gesamten Klimawandel zu erklären. Der generelle Temperaturanstieg ist seit mehr als 100 Jahren nachgewiesen – als Folge der Industrialisierung – und ohne Beziehung zum großen Ausbau der Windenergie, welcher erst vor rund 20 Jahren begonnen hat.

Aussagen ohne Relation zur Schädlichkeit fossiler Energieträger
Eine Einordnung, insbesondere ein Abgleich mit den Auswirkungen anderer anthropogener Strukturen auf das Mikroklima, fehlt in der Diskussion. Doch bei einem Blick über den Tellerrand – so das ee mag – und unter Einbeziehung der klimatischen Auswirkungen der fossilen Stromerzeugung oder urbaner Strukturen beweist die Studie sogar, warum die Erneuerbaren den fossilen Energien vorzuziehen sind. Städte haben aufgrund der hohen Bebauung eine starke bremsende Wirkung auf Windströme und die großflächige Versiegelung verursacht ein Temperaturgefälle zum Umland von bis zu 6 Grad. Bei Kohlekraftwerken ist die durch die CO²-Emmissionen hervorgerufene Erderwärmung des globalen Klimas wissenschaftlicher Konsens, von den negativen Auswirkungen auf das Mikroklima durch ihren Ausstoß von Nanopartikeln noch gar nicht angefangen. WEA im Vergleich hierzu – und das stellen selbst Miller/Keith fest – kompensieren durch den langfristigen positiven Effekten der CO²-Reduktion den lokalen Erwärmungseffekt der WEA deutlich über. PV-Anlagen seien in ihren klimatischen Auswirkungen zu WEA nochmal 10mal geringer.

Fazit: konstruktive Mitarbeit an der Energiewende sieht anders aus

Die Auswirkungen anderer Energiequellen sind – wie eben dargelegt – im Vergleich zu den behaupteten Auswirkungen von WEA signifikant schlechter. Dennoch sprechen Kritiker:innen von „alarmierenden Studien.“ Der Mangel an Relation zu anderen Energieträgern stellen die Glaubwürdigkeit und Aussagekraft der Thesen aber sehr in Frage. Die Erneuerbaren sind bei der Energiewende unerlässlich. Das ist Konsens aller demokratischer Parteien. Würden Windenergie-Gegner nicht aus dem Nichts Dürren heraufbeschwören, sondern konstruktiv an der Energiewende mitarbeiten, gäbe es vielleicht keine derartige Problematik mehr. Die Sommerhitze und Dürre auf die Erneuerbaren zu schieben, verkehrt Ursache und Wirkung und spielt der fossilen Lobby in die Hände.

Moritz Müller

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Wie kommen EE-Projektierende eigentlich an die Eigentümerdaten potenzieller Vorhabengrundstücke – Einfach klingeln?

In der Praxis leider nicht ganz so einfach: Da EE-Anlagen meist nicht auf Wohngrundstücken, sondern auf Acker-, Wald- und Wiesenflächen geplant werden, sind Projektierende auf die behördliche Auskunft des Katasteramts angewiesen. Leichter gesagt als getan!

Bevor Projektierer:innen mit der konkreten Planung und Umsetzung neuen EE-Vorhaben starten können, ist es notwendig die benötigten Flächen zivilrechtlich zu sichern. Damit es aber zum Abschluss von Nutzungsverträgen kommen kann, müssen Projektierer:innen erstmal wissen auf welchen Eigentümer sie zugehen müssen. Da es sich aber in der Regel um irgendeinen Acker oder irgendein Waldstück handelt, ist die Suche nach dem Klingelschild meist hoffnungslos. Doch das amtliche Vermessungswesen kann – wenn es denn will – Abhilfe schaffen. Bei den Katasterämtern lassen sich die zu jedem Flurstück erfassten Daten – insbesondere den Eigentümer mit Anschrift – abrufen. Es wird ein Antrag gestellt, man gibt eine kurze Begründung ab und erhält die Eigentümerdaten. Soweit die Theorie.

Das Katasteramt verneint ein „berechtigtes Interesse“ der Projektierenden an der Auskunft

Praktisch ist es so, dass die Projektierer:innen die Daten oftmals nicht bekommen. Nach den landesspezifischen Vorschriften (bspw. § 11 Abs. 2 Satz 4 SächsVermKatG) wird für den Auskunftsanspruch ein „berechtigtes Interesse“ verlangt. Dieses lehnt das Katasteramt meistens unter Angabe folgender zwei Argumente ab:

Das Vorhaben könne sowieso nicht umgesetzt werden, weil die Fläche nicht innerhalb eines Vorranggebietes für die Windenergie liegt bzw. kein Bebauungsplan für eine PV-Anlage aufgestellt ist. Das Katasteramt nimmt also eine Inzidentprüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit vor.

Der Antrag sei zu umfassend („Globalantrag“), da mehr Daten angefragt wurden, als tatsächlich Grundstücke benötigt werden.

Doch die weitreichenden Anträge stellen Projektierer:innen nicht grundlos: Sie wollen sich natürlich das gesamte Projektgebiet sichern, um vor der Konkurrenz geschützt zu sein und die größtmögliche Flexibilität zu behalten, um ggf. umzuplanen.  Ein Argument, dass die Katasterämter nicht gelten lassen. Vielmehr solle der Antrag zusammen mit einem konkreten Layout oder gar mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eingereicht werden. Müsse man umplanen, könne ja eine neue Anfrage gestellt werden. Völlig unpraktikabel.

Verwaltungsgerichte weisen die Behörden in ihre Schranken

Das VG Dresden (Urt. v. 21. Januar 2022, 7 K 780/19) hat dem Vorgehen der Katasterämter eine Absage erteilt und einen weitgehenden Zugangsanspruch der Projektierer:innen angenommen. Damit reiht sich das Urteil in die bisherigen Entscheidungen des VG Hannover (Urt. v. 25. November 2014, 4 A 6492/13), VG Frankfurt/Oder (Urt. V. 2. April 2019, 7 K 1062/16) und VG Dresden (6. November 2019, 4 K 5232/17) ein und stärkt die Position der Projektierer:innen. Der Entscheidung liegt insbesondere die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des „berechtigten Interesses“ zugrunde:  

Danach liege ein berechtigtes Interesse bereits dann vor, wenn es verständig und durch die Sachlage gerechtfertigt sei. Erforderlich ist das Vorbringen sachlicher Gründe, welche die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloßer Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen. Bei vorgetragenen konkreten Planungsabsichten für Windkraftanlagen in dem vom Auskunftsersuchen umfassten Gebiet und dem dadurch deutlich werdenden berechtigten wirtschaftlichem Interesse sei dies gegeben. Die angefragten Eigentümerangaben werden zur Anbahnung von Verhandlungen mit den Grundstückseigentümern bzw. vorgelagert zur Klärung der diesbezüglichen Bereitschaft zur Grundstücksüberlassung benötigt.

Das Gericht betonte auch,

Dass es keiner Vorverhandlungen mit den Grundstückseigentümern bedarf, wie sie etwa Voraussetzung für die Einsicht in das Grundbuch sind.

Dass sich die angefragten Grundstücke nicht innerhalb eines ausgewiesenen Vorranggebietes für Windenergie befinden müssen. Dies gelte für einen Entwurf sowie beschlossenen Regionalplan gleichermaßen.

Bei der Beurteilung sei nach dem VG Dresden auch zu berücksichtigen, dass Projektierer:innen mit der Planung und Errichtung von Windenergieanlagen die Aufgabe der Stromversorgung übernehmen, die in den Bereich der öffentlichen Daseinsfürsorge fällt und damit auch im öffentlichen Interesse liegt. Dieses Argument wiegt nun nach der neuen Fassung des § 2 EEG umso stärker.

Insgesamt ist das Urteil des VG Dresden nicht überraschend, da es nur die Rechtsauffassung der anderen Gerichte bestätigt. Überraschend hingegen ist, dass sich die Katasterämter nicht daran halten. Auch anderthalb Jahre nach den Urteilen des VG Dresden hat sich in der Angelegenheit nichts getan, die Katasterämter halten an ihrer „etablierten Verwaltungspraxis“ fest. Rechtsstaatlich ist dies – freundlich gesagt – fragwürdig. Den Ausbau der EE hindert es so oder so.

Moritz Müller

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