Pressemitteilung: Ausschreibungsergebnisse für Windenergie

Ausschreibungsergebnisse für Windenergie: Politisch widersprüchliches Signal in Zeiten wachsender geopolitischer Risiken

Die aktuellen Ergebnisse der Windenergie-Ausschreibung zum 1. Februar 2026 markieren eine neue Eskalationsstufe des Wettbewerbsdrucks: Bei einem ausgeschriebenen Volumen von 3.445 MW wurden Gebote in Höhe von 7.858 MW abgegeben. Der durchschnittliche Zuschlagswert sank dabei auf lediglich 5,54 ct/kWh.

Aus Sicht des Landesverbandes ist diese Entwicklung energiepolitisch hoch problematisch.

„Die aktuellen Zuschlagswerte stehen in einem eklatanten Widerspruch zur gegenwärtigen geopolitischen Lage. Während Europa weiterhin mit den Folgen fossiler Abhängigkeiten ringt und Versorgungssicherheit sowie Resilienz in den Mittelpunkt rücken müssten, wird ausgerechnet die Windenergie – eine tragende Säule der energiepolitischen Unabhängigkeit – durch überzogenen Wettbewerbsdruck wirtschaftlich unter Druck gesetzt“, erklärt Andreas Lietzmann zuständiges Vorstandsmitglied des LEE Sachsen.

Die drastisch gesunkenen Zuschlagswerte spiegeln keinen gesunden Wettbewerb wider, sondern vielmehr eine strukturelle Schieflage des Ausschreibungssystems. Der derzeitige Mechanismus zwingt Projektentwickler zunehmend zu aggressiven Gebotsstrategien, die langfristig die wirtschaftliche Tragfähigkeit von Projekten gefährden.

Gerade vor dem Hintergrund internationaler Krisen und der weiterhin bestehenden Importabhängigkeit von Öl und Gas ist diese Entwicklung kaum nachvollziehbar. Die Windenergie leistet einen unmittelbaren Beitrag zur Reduzierung externer Abhängigkeiten und zur Stabilisierung der Energiepreise. Eine politisch induzierte Margenerosion in diesem Sektor wirkt daher kontraproduktiv.

„Wer ernsthaft Versorgungssicherheit und strategische Souveränität will, darf die wirtschaftlichen Grundlagen der erneuerbaren Energien nicht untergraben. Die aktuellen Ausschreibungsergebnisse senden das falsche Signal – sowohl an Investoren als auch an die Industrie“, so der Vorstand weiter.

Der LEE Sachsen fordert daher eine kurzfristige Überprüfung der Ausschreibungsmechanismen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die Festlegung der Höchstwerte sowie die Ausgestaltung der Ausschreibungsvolumina noch geeignet sind, die energiepolitischen Ziele unter den veränderten geopolitischen Rahmenbedingungen zu erreichen.

Die Energiewende ist längst nicht mehr allein ein klimapolitisches Projekt. Sie ist ein zentraler Bestandteil der wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Resilienz Deutschlands. Diese Realität muss sich auch im regulatorischen Rahmen widerspiegeln.

Fazit:
Die aktuellen Ausschreibungsergebnisse sind kein Erfolg des Marktes, sondern Ausdruck eines Systems, das seine eigenen strategischen Ziele zu konterkarieren droht.

Leipzig, April 2026

LEE Sachsen e. V. 

Vorstand 

LEE Sachsen e. V.
info@lee-sachsen.de
 
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Pressemitteilung: LEE Sachsen kritisiert ADAC-Analyse

ADAC blendet wahre Kosten des Verbrenners aus – gesellschaftliche Folgekosten systematisch ignoriert

Die jüngste Kostenanalyse des ADAC zur Gegenüberstellung von Elektrofahrzeugen und Verbrennern leidet nicht nur an methodischen Verkürzungen im Bereich der Strompreisannahmen. Sie verkennt vor allem einen zentralen Punkt jeder seriösen energiewirtschaftlichen Betrachtung: die vollständige Ausblendung externer Kosten fossiler Mobilität.

 

Systematische Untererfassung der tatsächlichen Kosten

Die vom ADAC vorgenommene Vergleichsrechnung beschränkt sich im Kern auf private Nutzungskosten. Damit bleibt ein wesentlicher Teil der volkswirtschaftlichen Realität unberücksichtigt.

Zu den externen Kosten des Verbrennungsmotors zählen insbesondere:

  • Klimaschäden durch CO₂-Emissionen (langfristige Infrastruktur- und Anpassungskosten)
  • Gesundheitskosten infolge von Feinstaub, Stickoxiden und Ozonbelastung
  • Umwelt- und Ökosystemschäden
  • Militärische und geopolitische Sicherungskosten fossiler Energieimporte
  • Subventionen und steuerliche Privilegierungen fossiler Energieträger

Diese Kosten werden nicht vom Verursacher getragen, sondern auf die Allgemeinheit verlagert.

 

Juristische und ökonomische Einordnung

Aus rechtlicher und ordnungspolitischer Perspektive handelt es sich um klassische externe Effekte. Deren Nichtberücksichtigung führt zu erheblichen Marktverzerrungen.

Im Sinne des Verursacherprinzips – verankert sowohl im Umweltrecht als auch im europäischen Primärrecht – wäre eine vollständige Internalisierung dieser Kosten geboten.

Eine Vergleichsrechnung, die diese externen Kosten vollständig ausblendet, ist daher:

  • methodisch unvollständig,
  • ökonomisch verzerrend und
  • in ihrer öffentlichen Wirkung potenziell irreführend.

Der eigentliche Befund: Verbrenner sind künstlich „billig gerechnet“. Würden die realen gesellschaftlichen Kosten berücksichtigt, ergäbe sich ein grundlegend anderes Bild:

  • Der Verbrennungsmotor ist nicht günstig, sondern strukturell subventioniert.
  • Elektromobilität – insbesondere in Verbindung mit Eigenstrom aus Photovoltaik – ist bereits heute systemisch überlegen.
  • Die vermeintliche Kostengleichheit ist Ergebnis einer selektiven Betrachtung.

„Die ADAC-Berechnung leidet an einem fundamentalen Konstruktionsfehler: Sie behandelt den Verbrenner so, als verursache er lediglich private Kosten. Tatsächlich aber externalisiert er erhebliche Schäden auf die Allgemeinheit. Wer diese Kosten unterschlägt, betreibt keine neutrale Analyse, sondern eine Schönrechnung fossiler Technologien. Das ist energiewirtschaftlich ein Rückschritt und klimapolitisch hochproblematisch.“ – Prof. Dr. Martin Maslaton

 

Energiewirtschaftliches Fazit

Die Zukunft der Mobilität ist eine Frage der Kostenwahrheit:

  • Elektromobilität integriert sich in ein regeneratives Energiesystem.
  • Der Verbrennungsmotor steht für ein auslaufendes, externalisierendes Kostenmodell.

Eine moderne Energie- und Verkehrspolitik muss daher konsequent auf Kostenwahrheit und Sektorenkopplung setzen.

 

Der Verband fordert eine vollständige Einpreisung externer Kosten sowie eine realitätsnahe Betrachtung der Stromgestehungskosten bei der Bewertung von Mobilitätsformen.

 

Leipzig, März 2026

Prof. Dr. Martin Maslaton

Energiejurist, Technische Universität Chemnitz

Vorstandsvorsitzender LEE SACHSEN e. V. 

LEE Sachsen e. V.
info@lee-sachsen.de
 
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Vergaberechtlicher Paukenschlag: Schnellladeinfrastruktur an Autobahnen nur noch mit Ausschreibung

OLG Düsseldorf setzt enge Grenzen für die Erweiterung bestehender Konzessionen

Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat am 06.03.2026 rechtskräftig entschieden (Az. VII-Verg 29/22), dass die Erweiterung bestehender Konzessionen für Autobahnraststätten um den Betrieb von Schnellladeinfrastruktur nicht ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens zulässig ist. Die Entscheidung klärt damit einen zentralen Streit um die vergaberechtliche Einordnung der Ladeinfrastruktur entlang der Bundesautobahnen und betrifft insbesondere die bisherige Praxis der Autobahn GmbH, bestehende Tankstellen- und Raststättenkonzessionen ohne Ausschreibung um Schnellladesäulen zu ergänzen.

Ausgangspunkt war eine im Jahr 2022 geschlossene Ergänzungsvereinbarung mit den bisherigen Konzessionsinhabern (insbesondere Tank & Rast GmbH sowie Ostdeutsche Autobahntankstellen GmbH). Wettbewerber wie Fastned und Tesla wandten sich hiergegen erfolgreich. Bereits 2023 hatte das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 16.06.2023 – Verg 29/22) die entscheidungserhebliche Rechtsfrage dem EuGH vorgelegt, ob die Vorschriften über Auftragsänderungen (§ 132 GWB bzw. Art. 72 RL 2014/24/EU) auch auf ursprünglich ohne Wettbewerb im Wege einer Inhouse-Vergabe vergebene Konzessionen anwendbar sind, wenn der Inhouse-Charakter der Konzession später entfällt – insbesondere wenn die vollständige öffentliche Kontrolle nicht mehr besteht.

Der EuGH hat insoweit mit Urteil vom 29.04.2025 (C-452/23) klargestellt, dass § 132 GWB grundsätzlich auch auf solche Konzessionen Anwendung findet. Damit wurde geklärt, ob sich öffentliche Auftraggeber bei Änderungen auch dann auf die vergaberechtlichen Ausnahmeregelungen berufen können, wenn der ursprüngliche Vertrag nicht im Wettbewerb vergeben wurde. Zudem hat der EuGH klargestellt, dass Ausnahmevorschriften – insbesondere die „Erforderlichkeit“ einer Änderung – nur dann greifen, wenn die Änderung für die Durchführung des ursprünglichen Vertrags tatsächlich erforderlich ist.

Auf dieser Grundlage stellt das OLG Düsseldorf nun fest, dass die Erweiterung um Schnellladeinfrastruktur eine wesentliche Änderung darstellt. Der Betrieb von Ladeinfrastruktur sei rechtlich und wirtschaftlich eigenständig und nicht vom ursprünglichen Konzessionsinhalt umfasst. Zudem fehle es an der erforderlichen Notwendigkeit – Tankstellen und Rastanlagen können weiterhin betrieben werden, ohne dass zugleich Schnellladesäulen errichtet werden müssen. Der Senat führt damit die Vorgaben des EuGH konsequent fort und verneint insbesondere die Voraussetzungen der eng auszulegenden Ausnahmevorschriften.

Die Konsequenz ist eindeutig. Der Ausbau der Schnellladeinfrastruktur an Autobahnen muss künftig im Wettbewerb erfolgen.

Eine privilegierte Einbindung bestehender Konzessionäre ohne Ausschreibung ist unzulässig. Die Entscheidung hat somit erhebliche praktische Bedeutung für den Ausbau der Ladeinfrastruktur. Öffentliche Auftraggeber können damit bestehende Konzessionen nicht mehr ohne Weiteres an neue technische Entwicklungen anpassen, wenn diese den Vertragsgegenstand wesentlich erweitern; vielmehr ist regelmäßig ein transparentes und diskriminierungsfreies Vergabeverfahren durchzuführen, um auch Wettbewerbern den Marktzugang zu ermöglichen.

Die Entscheidung stärkt einerseits den Wettbewerb im Bereich der Ladeinfrastruktur und schafft zugleich mehr Rechtssicherheit. Für öffentliche Auftraggeber bedeutet sie aber, dass langfristige Bestandsverträge nicht ohne Weiteres an neue energiepolitische Anforderungen angepasst werden können. Sie haben sorgfältig zu prüfen, ob eine zulässige Vertragsänderung vorliegt oder eine ausschreibungspflichtige Neuvergabe erforderlich ist. Für die Praxis bedeutet dies, dass der Ausbau der Schnellladeinfrastruktur entlang der Bundesautobahnen künftig wettbewerblich organisiert werden muss. Die Entscheidung schafft zudem Rechtssicherheit für Marktteilnehmer, indem sie die Anwendung und Grenzen des § 132 GWB bei langfristigen Bestandsverträgen klar herausarbeitet.

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Rücktritt des ADAC-Präsidenten: Ein verkehrs- und klimapolitischer Skandal

Der Rücktritt des Präsidenten des ADAC ist ein Vorgang von erheblicher verkehrs- und klimapolitischer Brisanz. Wer es wagt, offen auszusprechen, dass wirksamer Klimaschutz im Straßenverkehr ohne eine spürbare CO₂-Bepreisung nicht erreichbar ist, scheint in Deutschland selbst auf höchster Verbandsebene nicht mehr tragbar zu sein.

Dies ist ein fatales Signal – für die Verkehrspolitik ebenso wie für die Glaubwürdigkeit der Klimaschutzziele insgesamt.

Sachverhalt

Der zurückgetretene ADAC-Präsident hatte öffentlich gefordert, die CO₂-Bepreisung im Verkehrssektor anzuheben, um die dringend notwendige Lenkungswirkung zugunsten emissionsarmer und emissionsfreier Antriebe zu entfalten. Ziel war es, insbesondere die Elektromobilität marktwirksam zu fördern und den strukturell rückständigen Verkehrssektor endlich in Einklang mit den gesetzlichen Klimavorgaben zu bringen.

Dass eine solche, sachlich wie rechtlich naheliegende Position innerhalb des größten deutschen Automobilverbandes offenbar nicht mehr konsensfähig ist, wirft grundlegende Fragen zur verkehrspolitischen Rolle und Zukunftsfähigkeit des ADAC auf.

Dauerhaftes Scheitern im Verkehrssektor

Unstreitig ist:

Der Verkehrssektor verfehlt seit Jahren systematisch seine Klimaschutzziele. Trotz technischer Fortschritte und politischer Programme bleiben die Emissionsminderungen deutlich hinter den gesetzlichen Anforderungen zurück. Ohne wirksame ökonomische Steuerungsinstrumente – insbesondere über den CO₂-Preis – ist eine Trendwende nicht realistisch.

Wer diese Realität benennt, darf nicht politisch oder institutionell kaltgestellt werden.

Elektromobilität als Teil eines ganzheitlichen Systems

Elektrofahrzeuge sind kein ideologisches Projekt, sondern ein zentraler Baustein moderner Verkehrs- und Energiepolitik – insbesondere bei ganzheitlicher Betrachtung:

  • über den Lebenszyklus geringere Emissionen,
  • Kopplung mit erneuerbarer Stromerzeugung,
  • erhebliche Vorteile bei Lärm- und Luftschadstoffen,
  • Stärkung von Prosumer-Modellen durch Eigenstromerzeugung aus Photovoltaik.

Gerade die Verbindung von Elektromobilität, Eigenstromnutzung und dezentraler Energieerzeugung eröffnet neue wirtschaftliche Spielräume für Bürgerinnen und Bürger – vorausgesetzt, politische Rahmenbedingungen wirken fördernd und nicht bremsend.

Politische Lesart des Rücktritts

Professor Dr. Martin Maslaton, im LEE Sachsen für den Bereich Verkehr zuständig, stellt hierzu eine zugespitzte These auf: Er unterstellt, dass die Sächsische Staatsregierung einen infolge höherer CO₂-Bepreisung steigenden Benzinpreis politisch ebenfalls für nicht richtig hält und den Rücktritt des ADAC-Präsidenten deshalb zumindest klammheimlich befürwortet.

Sollte diese Lesart zutreffen, wäre dies ein verheerendes Signal für die Glaubwürdigkeit der sächsischen Verkehrs- und Klimapolitik.

Fazit

Der Rücktritt des ADAC-Präsidenten ist kein Randereignis, sondern Ausdruck einer grundsätzlichen Schieflage der verkehrspolitischen Debatte. Wer konsequent für Klimaschutz, technologische Modernisierung und ehrliche Zielerreichung eintritt, darf nicht zum politischen Risiko erklärt werden.

Der LEE Sachsen fordert:

  • eine offene und sachorientierte Debatte über wirksame Klimaschutzinstrumente im Verkehr,
  • die Anerkennung der Elektromobilität als systemischen Fortschritt,
  • und den Mut, notwendige Preissignale nicht zu tabuisieren, sondern politisch zu verantworten.

Klimaschutz im Verkehr ist kein Gesinnungsthema – sondern eine rechtliche, ökonomische und politische Verpflichtung.

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