Windenergie – Abbau von Funkfeuern ermöglicht mehr Windenergieanlagen

Die DFS plant, Funkfeuer am Boden größtenteils durch Entfernungsmesseinrichtungen (DME) zu ersetzen. Das schafft Raum für mehr Windenergieanlagen und Klimaschutz.

Kurzfristig: Abbau von zehn Funkfeuern
Wie die Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) berichtet, sollen bis zum Jahr 2025 zehn Funkfeuer außer Betrieb genommen werden. Konkret handelt es sich um die Funkfeuer in Bayreuth (2021), Würzburg (2021), Nattenheim (2021), Tegel (2021), Gedern (2022), Roding (2022), Luburg (2023), Cola (südwestlich Flughafen Köln/Bonn, 2024), Fürstenwalde (2025) und Hamm (2025). Perspektivisch soll zusätzlich der Bestand von derzeit 57 Anlagen bis 2030 um etwa ein Drittel reduziert werden.

Damit will die DFS einen „aktiven Beitrag für mehr Umwelt- und Klimaschutz“ leisten, wie der Geschäftsführer Technik der DFS Friedrich-Wilhelm Menge erklärt.

Auswirkungen für die Windenergiebranche
Für Projektiererinnen und Projektierer bedeutet dies insbesondere den Abbau von Hindernissen im Rahmen der Genehmigungsverfahren. Der Ausbau der Erneuerbaren Energien kann somit voranschreiten.

Grundlage dieser Einschätzung ist die Bewertung innerhalb des § 18a LuftVG, ob durch geplante Windkraftanlagen eine Störung von Flugsicherungseinrichtungen i.S.d. § 18a LuftVG zu erwarten ist. Da die alten Funkfeuer zumeist durch Entfernungsmesseinrichtungen (DME) ersetzt werden sollen, die mit drei Kilometern Radius einen deutlich kleineren Anlagenschutzbereich aufweisen als Funkfeuer (bis zu 15 Kilometer), dürfte an dieser Stelle der Widerstand gegen neue Windenergieanlagen abnehmen. Nicht zuletzt auch, weil die neu zu errichtenden DME-Anlagen weniger störanfällig sind.

Genehmigungsverfahren organisieren, jetzt!
Projektiererinnen und Projektierer sollten nun reagieren und eigene Vorhaben prüfen – die Auswirkungen des Abbaus von Funkfeuern gilt es zu antizipieren, auch wenn das jeweilige Funkfeuer erst in drei Jahren ersetzt werden sollte.

Aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dürften die Genehmigungschancen selbst solcher geplanter Windkraftanlagen steigen, die am Standort von noch existierenden, aber perspektivisch abzubauenden Funkfeuern realisiert werden sollen. Wir sehen hier durch ein frühzeitiges Vorgehen und offene Kommunikation mit der Genehmigungsbehörde große Chancen der Realisierung; trotz vermeintlich noch entgegenstehender Funkfeuer.

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Auszeichnung als TOP-Kanzlei 2021 durch die WirtschaftWoche

Wir freuen uns über diese Auszeichnung!

Unsere Kanzlei wurde im WirtschaftsWoche-Ranking „Top Kanzlei 2021 – Vergaberecht & Umwelt- und
Bauplanungsrecht“ in Kooperation mit dem Handelsblatt Research Institute, publiziert am 03.09.2021, in der
WirtschaftsWoche 36/2021 unter dem Titel „Erst denken, dann vergeben“ als eine der TOP-Kanzleien 2021 ausgezeichnet.

Zusätzlich wird Prof. Dr. Martin Maslaton als „TOP-Anwalt 2021“ in diesen Rechtsgebieten gerankt.

Unsere Qualität zeigt sich nicht nur in ausgezeichneter Beratung, sondern auch in der Zufriedenheit der Mandanten und der Anerkennung durch fachkundige Dritte.

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Windenergie – Fortschrittliche Rechtsprechung des OVG Koblenz hält an

Das OVG hatte sich mit den üblichen, die Windenergie verhindernden Einwendungen auseinanderzusetzen: Rotmilan-Bruthorste. Verstoß gegen das Abstandsgebot. Unterlassene Raumnutzungsanalyse … die typischen Dinge eben.

Die Genehmigung von Windenergieanlagen ist rechtmäßig, urteilte das OVG Koblenz in der Berufungsinstanz am 01.09.2021 (Az: 1 A 1152/20.OVG) und bestätigte damit ein Urteil des VG Koblenz vom 10.06.2020 (Az: 4 K 702/17.KO). Das Urteil steht in einer Reihe der den Klimaschutz und Ausbau der Windenergie fördernden Rechtsprechung vieler Gerichte, nicht zuletzt der des OVG Koblenz.

Der Hintergrund
Streitiger Punkt der Genehmigung von zwei Windenergieanlagen in Rheinland-Pfalz und dem dies bestätigenden erstinstanzlichen Urteil war das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Es verbietet, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten zu töten. Problematisch war dies deshalb, weil der Standort der Windenergieanlagen knapp innerhalb der sog. Tabuzone von 1.500 m um einen lokalisierten Rotmilan-Horst liegt.

Der anzuwendende „Naturschutzfachliche Rahmen zum Ausbau der Windenergienutzung in Rheinland-Pfalz“ geht in solchen Konstellationen davon aus, dass das Eintreten des Verbotstatbestands „nicht auszuschließen“ und somit eine nähere Betrachtung durch eine Raumnutzungsanalyse erforderlich sei.

Naturschutzfachlicher Rahmen RLP nicht bindend: Raumnutzungsanalyse nicht zwingend
Das OVG Koblenz betonte jetzt in seiner Entscheidung erneut, dass dem Naturschutzrechtlichen Rahmen über fachliche Empfehlungen hinaus keine bindende Wirkung zukommt.

Entscheidend müsse vielmehr sein, dass die behördliche Entscheidung – und das Abweichen vom o.g. Grundsatz – im Sinne einer Plausibilitätskontrolle „vertretbar“ erscheine. Dies kann, so nun das OVG, auch ohne das Einholen einer Raumnutzungsanalyse der Fall sein. Insbesondere, wenn die konkreten Verhältnisse vor Ort eine weitergehende Analyse entbehrlich machen.

Gerichte haben mittlerweile fundierte Sachkenntnis
Bemerkenswert an dem Urteil ist die Klarheit, mit der das OVG bereits in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck brachte, dass eine Raumordnungsanalyse schlicht keinen Mehrwehrt zur Klärung der Sache bringen könne. Argumentation des OVG: Es sei fähig, die Tötungsgefahr durch mittlerweile – in dutzenden, genau diese Problematik betreffenden Verfahren – erlangte Sachkenntnis sowie die ins Verfahren eingebrachten naturschutzfachlichen Gutachten je nach Einzelfall eigenständig zu bewerten.

Denn wenn der Rotmilan nach dem Naturschutzfachlichen Rahmen im Offenland jagt, bevorzugt mit kurzer, lückiger Vegetation wie Grünland, Ackerland und Brachen, dann benötigt es keine Raumnutzungsanalyse, wenn die gegenständliche Windenergieanlage inmitten eines geschlossenen Waldgebietes gelegen ist. Eine Tötung des Rotmilans ist dann schlicht nicht zu erwarten.

Die praxisnahe Herangehensweise des OVG Koblenz ist begrüßenswert; gibt es doch genügend andere Verzögerungen, mit der Projektier*Innen bis zur Realisierung von Windenergieanlagen zu kämpfen haben. Man kann nur hoffen, dass die neue Bundesregierung rasch exekutiv untermauert, nachvollzieht und bundesweit verpflichtend macht, was fortschrittliche Gerichte bereits tun: „in dubio pro climate“.

Die Kanzlei MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH betreute in dem Berufungsverfahren den beigeladenen Vorhabenträger.

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Veranstaltungsreihe: Freiflächen-Photovoltaik in Kommunen

Freiflächen-Photovoltaik in Kommunen

Online-Seminare:

„Freiflächen-Photovoltaik in Kommunen | Mecklenburg-Vorpommern” am 14.10.2021 um 09:30 Uhr

„Freiflächen-Photovoltaik in Kommunen | Niedersachsen” am 16.11.2021 um 10:00 Uhr

„Freiflächen-Photovoltaik in Kommunen | Rheinland Pfalz & Saarland” am 07.12.2021 um 10:00 Uhr

„Freiflächen-Photovoltaik in Kommunen | Bayern” am 26.01.2022 um 10:00 Uhr


Die Photovoltaik-Branche rückt immer mehr in den Fokus der Öffentlichkeit, wenn es um den Ausbau Erneuerbarer Energien geht. Nicht nur das Bundesverfassungsgericht hat im März dieses Jahres den Klimaschutz und damit das Vorantreiben der Energiewende faktisch zur Verfassungsaufgabe erklärt, sondern auch der Bundesgesetzgeber hat mit Änderungen im EEG an Stellschrauben gedreht, um der Bedeutung von Photovoltaik bei dem Ausbau Erneuerbarer  Energien gerecht zu werden. 

Doch wie lässt sich Freiflächen-Photovoltaik konkret realisieren? Welche planungsrechtlichen Voraussetzungen bestehen? Was ist „Agri-PV“ und wie lässt sie sich umsetzen? Wie kann eine Beteiligung von Kommunen erfolgen? 

Die Beantwortung dieser Fragen erschließt sich leider nicht mit einem bloßen Blick in das Gesetz.

Deswegen und aufgrund der herausragenden Aktualität haben wir uns entschlossen, mit dem Webinar „Freiflächen-Photovoltaik in Kommunen“ die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Umsetzung in der Praxis von Freiflächen-Photovoltaik in den Fokus zu rücken.

Dieses Veranstaltungsformat hat in Thüringen begonnen und wird in anderen Bundesländern als Webinar fortgesetzt.

Was erwartet Sie?

Die Veranstaltung soll Kommunen, Projektierern und sonstigen Branchenteilnehmern die Möglichkeit geben, sich von der Flächennutzungsplanung bis hin zur Bebauungsplanung bezüglich Freiflächen-Photovoltaik zu informieren.

Weil der Gesetzgeber der Agri-PV in der Innovationsausschreibung hohen Stellenwert beimisst, wollen wir erklären, wie sich landwirtschaftliche Nutzungsformen und Photovoltaik produktiv koordinieren und planen lassen.

Zudem werden bereits bestehende allgemeine finanzielle Beteiligungsmöglichkeiten von Kommunen im Bereich der Freiflächen-Photovoltaik beleuchtet und die Gesetzesänderungen im EEG dieses Jahr erläutert. Wir beantworten die Frage, was Kommunen und Projektierer durch den neu geschaffenen § 6 EEG hinsichtlich der Planung von Freiflächen-Photovoltaik tatsächlich beachten müssen.

Kosten: 180,- € zzgl. 19% USt

Melden Sie sich bequem direkt hier zur Veranstaltung am 14.10.2021 an: 

 

oder unter leipzig@maslaton.de an oder schicken Sie dieses ausgefüllte Anmeldeformular per Fax an 0341 14950-14

Hinweise:
Nach der Anmeldung erhalten Sie einen Link zur Veranstaltung. Absagen oder Programmänderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten. Bei Ausfall der Veranstaltung wird die Teilnahmegebühr erstattet. Bei Verhinderung ist die Benennung eines Ersatzteilnehmers möglich.

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Fernwärme – VG Freiburg kippt Anschluss- und Benutzungszwang

Das Urteil des VG Freiburg vom 16.06.2021 zeigt einmal mehr: Durch Satzung festgesetzte Anschluss- und Benutzungszwänge bei Fernwärme werden sich auf Dauer nicht halten.

Die Energieversorgung sollte daher künftig dezentraler organisiert werden. Insbesondere mit Hilfe dezentraler Blockheizkraftwerke.

Hintergrund
Gegenstand des Urteils (AZ: 1 K 5140/18) war eine von der beklagten Gemeinde erlassene Fernwärmesatzung, die einen Anschluss- und Benutzungszwang anordnete. Von diesem Anschluss- und Benutzungszwang sollten Grundstückseigentümer:innen befreit werden, wenn der Wärmebedarf des betroffenen Grundstücks im Wege der Eigenversorgung ausschließlich durch erneuerbare Energien i.S.d. § 2 Abs. 1 EEWärmeG gedeckt werden könne. Alternative Energieformen i.S.d. § 7 EEWärmeG – Ersatzmaßnahmen genannt – sollten keine Befreiung begründen können.

Dennoch beantragte die Klägerin eine Befreiung. Sie plante, die Abwärme von Kühlmöbeln für die Beheizung ihres Gebäudes zu nutzen und dadurch 50 % ihrer Heizlast abdecken zu können. Nach Angaben der Klägerin sei dies zudem mit geringeren CO2-Emmissionen verbunden als die Bereitstellung der Fernwärme durch die Gemeinde – überzeugen konnte sie die Gemeinde damit nicht.

Das Urteil: Befreiungsregelung unwirksam
Zu Unrecht, wie das VG Freiburg urteilte. Die Beschränkung des Befreiungstatbestandes auf erneuerbare Energien i.S.d. § 2 EEWärmeG verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Energieformen nach § 7 EEWärmeG – worunter das VG auch die von der Klägerin benutzten Wärmepumpen subsumierte – hätten ebenso erfasst werden müssen.

Dies folge aus der vom Gesetzgeber gewollten Gleichstellung zwischen erneuerbaren Energien i.S.d. § 2 EEWärmeG und umwelt- und klimapolitisch vergleichbaren Alternativen nach § 7 EEWärmeG. Einen Vorrang der Nutzung erneuerbarer Energien gegenüber den Ersatzmaßnahmen nach § 7 EEWärmeG gebe es nicht und mache auch aus umwelt- und klimapolitschen Überlegungen keinen Sinn.

Politische Message: dezentrale Stromversorgung sinnvoll
Das Urteil des VG Freiburg zeigt einmal mehr, dass Anschluss- und Benutzungszwänge an zentrale Anlagen der Fernwärme zukünftig nur schwer durchsetzbar sein werden – insb. aufgrund der nicht zuletzt nach dem VG Freiburg erforderlichen umfassenden Befreiungsmöglichkeiten.

Damit stellt sich die Frage nach dem Sinn zentraler Energieversorgung insgesamt: Besser sollte diese dezentral organisiert werden – auch durch Nutzung dezentraler Blockheizkraftwerke, die biogen betrieben werden können.

Die Vorteile solcher dezentraler Blockheizkraftwerke, überall dort, wo sie möglich und sinnvoll sind, sind eindeutig.

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