Überragendes öffentliches Interesse an Erneuerbaren im Bau- und Energierecht – Solarserver

Für erneuerbare Energien gilt ein überragendes öffentliches Interesse. Das definiert seit dem vergangenen Jahr § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Für Kommu­nen, die im Zuge von Planungs- und Genehmigungsverfahren Erneuerbare-Energien-Projekte gegenüber anderen Rechtsgütern abzuwägen haben, entsteht dadurch eine neue Situation. Schon gibt es erste Gerichtsurteile, die sich auf § 2 EEG beziehen und für Kommunen dadurch mehr Klarheit schaffen.

Foto: Guido Bröer

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